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Konventionalstrafe

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Exkurs: Haftgeld

Rechtsgebiet:
Konventionalstrafe
Stichworte:
Konventionalstrafe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Das Haftgeld bedeutet die Leistung einer Geldsumme ohne Anrechnung an die Hauptleistung.

Synonyme:

  • Angeld
  • Draufgeld

Haftgeld-Vermutung

OR 158 Abs. 1

  • postuliert die Vermutung bei Hingabe eines Handgelds (auch: Angeld bzw. Draufgeld)
    • als Haftgeld
    • gegen das Vorliegen eines Reugelds

Nachweis der Haftgeld-Vermutungs-Grundlage

Der daraus Rechte ableitende Vertragspartner hat zu beweisen (Gegenbeweis), dass

  • er gegen Erlass der anbezahlten Summe (Reugeld) vom Vertrag hat Abstand nehmen können;
  • die Geldhingabe die Bedeutung eines endgültigen Verpflichtungswillen der Parteien manifestiert und als Haftgeld zu beurteilen sei.

Haftgeld ohne Anrechnungspflicht

OR 158 Abs. 2

  • enthält die gesetzliche Vermutung, dass – andere Vertragsabrede oder Ortsgebrauch vorbehalten – das Haftgeld dem Empfänger ohne Anrechnung an seinem Anspruch verbleibt
  • beinhaltet demgemäss die Deutung pro „Draufgeld“ und contra „Angeld“ (heute: Anzahlung).

Heutiges Parteiverhalten

Diese Geschäftsmodelle entstammen Überlieferung früherer Bräuche und sind heute praktisch nicht mehr anzutreffen. – Im heutigen Rechtsalltag wird eine Anzahlung als auf die Hauptleistung anrechenbar angenommen, vor allem wenn das Anzahlungsquantitativ nicht gering ist.

Vertragsungültigkeit und Rückabwicklung

Liegt eine Vertragsungültigkeit, zB infolge Nichtigkeit, willensmangel-bedingten Anfechtbarkeit usw., oder ein nachträgliches Dahinfallen des Vertrages, zB infolge Rücktritts gemäss OR 107, vor, so sind An- und / oder Draufgelder wie andere Leistungen zurückzuerstatten.

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