Begriff
Das Haftgeld bedeutet die Leistung einer Geldsumme ohne Anrechnung an die Hauptleistung.
Synonyme:
- Angeld
- Draufgeld
Haftgeld-Vermutung
OR 158 Abs. 1
- postuliert die Vermutung bei Hingabe eines Handgelds (auch: Angeld bzw. Draufgeld)
- als Haftgeld
- gegen das Vorliegen eines Reugelds
Nachweis der Haftgeld-Vermutungs-Grundlage
Der daraus Rechte ableitende Vertragspartner hat zu beweisen (Gegenbeweis), dass
- er gegen Erlass der anbezahlten Summe (Reugeld) vom Vertrag hat Abstand nehmen können;
- die Geldhingabe die Bedeutung eines endgültigen Verpflichtungswillen der Parteien manifestiert und als Haftgeld zu beurteilen sei.
Haftgeld ohne Anrechnungspflicht
OR 158 Abs. 2
- enthält die gesetzliche Vermutung, dass – andere Vertragsabrede oder Ortsgebrauch vorbehalten – das Haftgeld dem Empfänger ohne Anrechnung an seinem Anspruch verbleibt
- beinhaltet demgemäss die Deutung pro „Draufgeld“ und contra „Angeld“ (heute: Anzahlung).
Heutiges Parteiverhalten
Diese Geschäftsmodelle entstammen Überlieferung früherer Bräuche und sind heute praktisch nicht mehr anzutreffen. – Im heutigen Rechtsalltag wird eine Anzahlung als auf die Hauptleistung anrechenbar angenommen, vor allem wenn das Anzahlungsquantitativ nicht gering ist.
Vertragsungültigkeit und Rückabwicklung
Liegt eine Vertragsungültigkeit, zB infolge Nichtigkeit, willensmangel-bedingten Anfechtbarkeit usw., oder ein nachträgliches Dahinfallen des Vertrages, zB infolge Rücktritts gemäss OR 107, vor, so sind An- und / oder Draufgelder wie andere Leistungen zurückzuerstatten.
Art. 158 OR
A. Haft- und Reugeld
1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld gilt als Haft-, nicht als Reugeld.
2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspruche.
3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des doppelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.