LAWINFO

Sicherheiten / Sicherungsmittel

QR Code

Retentionsrecht

Rechtsgebiet:
Sicherheiten / Sicherungsmittel
Stichworte:
Sicherheiten, Sicherungsmittel
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Das Retentionsrecht bestimmt sich in folgenden Aspekten

Begriff

Das Retentionsrecht (Sicherungsrecht / gesetzliches Fahrnispfandrecht) gibt dem Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, die Sache des Schuldners zur Sicherung seiner Forderung bis zu deren Tilgung zurückzubehalten und ggf. verwerten zu lassen.

Gesetzliche Grundlage

  • ZGB 895 – ZGB 898

Grundsätzliches

Sofern und soweit nicht Besonderheiten gelten oder auf solche hingewiesen werden, sind die Regeln des Faustpfandrechtes anwendbar. Spezielle Bestimmungen gelten für das Retentionsrecht des Vermieters / Verpächters bei Miet- bzw. Pachtverträgen.

Voraussetzungen

Der Gläubiger hat das Recht, zur Sicherung seiner Forderung bewegliche Sachen und Wertpapiere des Schuldners zurückzubehalten. Unter nachgenannten Voraussetzungen hat er für seine Forderung ein Rückbehaltungs- und Verwertungsrecht.

a)    Eine Retention ist dann nicht zulässig, wenn die Sache im Besitz des Gläubigers ihrer Natur nach nicht verwertungsfähig ist oder eine Verwertung gegen die öffentliche Ordnung verstösst.

b)    Die Retentionsgegenstände müssen sich mit Wissen und Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden. Der gutgläubige Gläubiger hat ein Retentionsrecht auch an nicht dem Schuldner gehörenden Sachen, sofern nicht Rechte aus früherem Besitz entgegenstehen.

c)     Retentionsgegenstand und Retentionsforderung haben in einem Zusammenhang zu stehen. Dieser Zusammenhang (Konnexität) wird unter Kaufleuten vermutet, wenn die Forderung und der Besitz des Retentionsgegenstandes aus ihrem geschäftlichen Verkehr her rühren.

d)    Die Ausübung des Retentionsrechtes vor Fälligkeit der Forderung ist nur zulässig, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Entstehung

Das Retentionsrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht und entsteht unmittelbar; ob es durch Vereinbarung begründet werden kann, ist in der Lehre umstritten.

Verwertung

Der Schuldner kann die Verwertung des Retentionsgegenstandes durch die Beibringung einer anderen Sicherheit verhindern. Bei Namen- und Ordre-Papieren hat der Betreibungs- bzw. Konkursbeamte die für eine Verwertung erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

Untergang

Das Retentionsrecht geht unter bei Forderungsverzicht, Besitzesverlust und Untergang der Retentionssache. Weitere Untergangsgründe sind denkbar. Sodann ist es umstritten, ob das Retentionsrecht bei unfreiwilligem Besitzesverlust weiterbesteht oder dahinfällt.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.