Einleitung
Das Retentionsrecht bestimmt sich in folgenden Aspekten
Weiterführende Informationen
Begriff
Das Retentionsrecht (Sicherungsrecht / gesetzliches Fahrnispfandrecht) gibt dem Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, die Sache des Schuldners zur Sicherung seiner Forderung bis zu deren Tilgung zurückzubehalten und ggf. verwerten zu lassen.
Gesetzliche Grundlage
- ZGB 895 – ZGB 898
Grundsätzliches
Sofern und soweit nicht Besonderheiten gelten oder auf solche hingewiesen werden, sind die Regeln des Faustpfandrechtes anwendbar. Spezielle Bestimmungen gelten für das Retentionsrecht des Vermieters / Verpächters bei Miet- bzw. Pachtverträgen.
Voraussetzungen
Der Gläubiger hat das Recht, zur Sicherung seiner Forderung bewegliche Sachen und Wertpapiere des Schuldners zurückzubehalten. Unter nachgenannten Voraussetzungen hat er für seine Forderung ein Rückbehaltungs- und Verwertungsrecht.
a) Eine Retention ist dann nicht zulässig, wenn die Sache im Besitz des Gläubigers ihrer Natur nach nicht verwertungsfähig ist oder eine Verwertung gegen die öffentliche Ordnung verstösst.
b) Die Retentionsgegenstände müssen sich mit Wissen und Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden. Der gutgläubige Gläubiger hat ein Retentionsrecht auch an nicht dem Schuldner gehörenden Sachen, sofern nicht Rechte aus früherem Besitz entgegenstehen.
c) Retentionsgegenstand und Retentionsforderung haben in einem Zusammenhang zu stehen. Dieser Zusammenhang (Konnexität) wird unter Kaufleuten vermutet, wenn die Forderung und der Besitz des Retentionsgegenstandes aus ihrem geschäftlichen Verkehr her rühren.
d) Die Ausübung des Retentionsrechtes vor Fälligkeit der Forderung ist nur zulässig, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Entstehung
Das Retentionsrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht und entsteht unmittelbar; ob es durch Vereinbarung begründet werden kann, ist in der Lehre umstritten.
Verwertung
Der Schuldner kann die Verwertung des Retentionsgegenstandes durch die Beibringung einer anderen Sicherheit verhindern. Bei Namen- und Ordre-Papieren hat der Betreibungs- bzw. Konkursbeamte die für eine Verwertung erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Untergang
Das Retentionsrecht geht unter bei Forderungsverzicht, Besitzesverlust und Untergang der Retentionssache. Weitere Untergangsgründe sind denkbar. Sodann ist es umstritten, ob das Retentionsrecht bei unfreiwilligem Besitzesverlust weiterbesteht oder dahinfällt.