Einleitung
Die (Sicherungs-)Hinterlegung charakterisiert sich in folgenden Punkten:
Weiterführende Informationen
Begriff
Übertragung eines Gegenstandes zur Aufbewahrung durch den Schuldner (oder durch einen Dritten) zwecks Sicherung der Gläubigeranspruchs, verbunden mit der Anordnung, bei Nichterfüllung diesen dem Gläubiger herauszugeben oder ihn zur Zwangsvollstreckung zur Verfügung zu halten.
Gesetzliche Grundlage
- OR 472 – OR 491
Inhalt
Der Aufbewahrer hat dem Hinterleger die anvertraute bewegliche Sache sicher aufzubewahren und sie ihm zu gegebenem Zeitpunkt am Ort zurückzugeben, wo sie aufzubewahren war.
Form
Der Hinterlegungsvertrag kann formfrei geschlossen werden; es empfiehlt sich jedoch aus Beweisgründen die Schriftform.
Rechte und Pflichten des Aufbewahrers
a) Der Aufbewahrer darf die bei ihm hinterlegte Ware ohne andere Abrede weder gebrauchen noch nutzen.
b) Der Aufbewahrer hat Anspruch auf Auslagenersatz. Im Falle des Verschuldens des Hinterlegers hat er zudem Anspruch auf Ersatz eines durch die Hinterlegung entstandenen Schadens und, sofern und soweit dies vereinbart oder üblich ist, Anspruch auf eine Vergütung.
c) Mehrere Aufbewahrer haften dem Hinterleger solidarisch.
Rückgabe
a) Der Hinterleger kann die von ihm zur Aufbewahrung übergebene Sache jederzeit zurückverlangen und zwar selbst dann, wenn eine längere Aufbewahrungsdauer in Aussicht genommen wurde.
b) Der Aufbewahrer kann die aufzubewahrende Sache vor Ablauf der vereinbarten Hinterlegungsdauer zurückgeben, wenn er durch unvorhergesehene Umstände ausser Stande ist, die Sache ohne eigenen Nachteil sicher zu lagern.
c) Der Aufbewahrer hat die ihm anvertraute Sache auch dann dem Hinterleger zurückzugeben, wenn Dritte daran Eigentum beanspruchen. Eine Rückgabe an den Hinterleger ist indessen dann unzulässig, wenn ihm die Rückgabe verboten oder die Vindikationsklage gegen ihn angestrengt wurde.