Squeeze-out ist die zwangsweise Abfindung von Aktionären.
Die zwangsweise Abfindung (Squeeze-out) ist ein Mittel der Gruppenstrukturierung.
Sie dient der Monopolisierung von Beteiligungen: Konzerne wollen oft, auch aus bilanz-technischen Gründen, ein Beteiligungs- und Führungsmonopol.
Eine Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen einer Fusion Anteilsinhaber abzufinden:
- wahlweise (FusG 8 Abs. 1)
- zwangsweise (FusG 8 Abs. 2).
Art. 8 FusG: Abfindung
1 Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften können im Fusionsvertrag vorsehen, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter zwischen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten und einer Abfindung wählen können.
2 Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften können im Fusionsvertrag auch vorsehen, dass nur eine Abfindung ausgerichtet wird.
Beim squeeze-out (in Deutsch: Zwangsabfindung) können Gesellschafter von der Mitgliedschaft ausgeschlossen und hiefür finanziell abgefunden werden, wenn mindestens 90 % der stimmberechtigten Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zustimmen. Der Vorgang entspricht dem angelsächsischen Vorbild.
Art. 18 FusG: Fusionsbeschluss (Abs. 5)
5 Sieht der Fusionsvertrag nur eine Abfindung vor, so bedarf der Fusionsbeschluss der Zustimmung von mindestens 90 Prozent der stimmberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft.
Gesetzliche Grundlagen des Squeeze-Out
Fusionsgesetz (FusG)
FusG 8 Abs. 2 und FusG 18 Abs. 5
Steuerrecht
» Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
Unternehmensfusion
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