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Stempelabgabe

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C) Stempel auf Versicherungsprämien

Rechtsgebiet:
Stempelabgabe
Stichworte:
Stempelabgabe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Die Stempelsteuer wird auf Prämienzahlungen von Versicherungen erhoben,

  • die zum inländischen Bestand eines der eidg. Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherers gehören;
  • die zum Bestand eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers zählen;
  • die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem der eidg. Versicherungsaufsicht unterstellten ausländischen Versicherers abgeschlossen hat.

Grundlagen

Besteuerungsgrundlage bildet das eidgenössische

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.06.1973 (StG).

Steuerobjekt

Grundsatz:

Steuerobjekt sind die

  • Prämienzahlungen für Versicherungen.

Ausnahmen:

Von der Stempelabgabe ausgenommen sind Prämienzahlungen für Lebens-, Kranken-, Invaliditäts-, Unfall-, Gütertransport-, Arbeitslosen-, Hagel-, Vieh- und Rückversicherungen.

Steuersubjekt

Steuersubjekt ist

  • der inländische Versicherer
  • der inländische Versicherungsnehmer im Falle der Versicherung mit einem ausländischen Versicherer.

Steuersatz

Steuerraten:

Allgemeiner Steuersatz                                   5 %

Steuersatz für Haftpflicht- und
Motorfahrzeugkaskoversicherungen               1,25 %, berechnet auf der Barprämie

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