Begriff
Die Stempelsteuer wird auf Prämienzahlungen von Versicherungen erhoben,
- die zum inländischen Bestand eines der eidg. Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherers gehören;
- die zum Bestand eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers zählen;
- die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem der eidg. Versicherungsaufsicht unterstellten ausländischen Versicherers abgeschlossen hat.
Grundlagen
Besteuerungsgrundlage bildet das eidgenössische
- Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.06.1973 (StG).
Steuerobjekt
Grundsatz:
Steuerobjekt sind die
- Prämienzahlungen für Versicherungen.
Ausnahmen:
Von der Stempelabgabe ausgenommen sind Prämienzahlungen für Lebens-, Kranken-, Invaliditäts-, Unfall-, Gütertransport-, Arbeitslosen-, Hagel-, Vieh- und Rückversicherungen.
Steuersubjekt
Steuersubjekt ist
- der inländische Versicherer
- der inländische Versicherungsnehmer im Falle der Versicherung mit einem ausländischen Versicherer.
Steuersatz
Steuerraten:
Allgemeiner Steuersatz 5 %
Steuersatz für Haftpflicht- und
Motorfahrzeugkaskoversicherungen 1,25 %, berechnet auf der Barprämie
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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