Ist ein Steuerpflichtiger bzw. Steuerschuldner in existenziellen Schwierigkeiten, kann sich die Frage nach einem sog. „Steuererlass“ stellen:
- Voraussetzungen
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Bedeutet die Bezahlung von Steuern, Zinsen und Busse für einen Steuerschuldner infolge einer Notlage eine grosse Härte, können die zur Zahlung offenen Beträge ganz oder teilweise erlassen werden
- Vgl. DBG 167
- Kantonale Steuern
- Siehe die dortigen Erlasse
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Zuständigkeit für Erlassgesuche
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Kantonale Steuererlassbehörden
- Kantonale Steuern
- Siehe die dortigen Erlasse
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Rechtsmittel
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Es können gegen Entscheide der kantonalen Erlassbehörden die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden wie gegen zu beanstandende Entscheide über den Erlass kantonaler Steuern
- Kantonale Steuern
- Siehe die dortigen Erlasse.
- Direkte Bundessteuer (DBSt)
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 322
Judikatur
- Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Urteil vom 20.05.2020 (SB.2020.00019) (Steuererlass und Zumutbarkeit der Versilberung einer selbstbewohnten Liegenschaft)
- BGer 2C_203/2017 vom 04.10.2019 (Steuererlass der Vermögenssteuer, obwohl gesetzlich nicht vorgesehen, aus Billigkeitsgründen bei einer Kapitalabfindung für künftige Betreuungskosten, weil diese in voraussichtlich (deutlich) ungenügendem Ausmass für die notwendige Betreuung vorhanden ist und eine Abhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge entstehen dürfte)