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Steuerverfahrensrecht

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Checkliste Rechtsmittelverfahren im Steuerrecht

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Steuerverfahrensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

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Checkliste Rechtsmittelverfahren im Steuerrecht

Die Ergreifung eines Rechtsbehelfs oder eines Rechtsmittels ist an die Vorgaben der Steuergesetze und ihre Instanzenzüge, die für die Direkte Bundessteuer (DBSt) und die kantonalen Steuern unterschiedlich sind, gebunden:

Einspracheverfahren

  • Definition
    • Einsprache   =   Rechtsbehelf des Steuerpflichtigen, welcher bewirkt, dass die Steuerbehörde ihre Entscheidung überprüft und neu entscheidet
  • Ziel
    • Rückkommen auf die Veranlagungsverfügung, mit dem Ziel einer Korrektur
  • Anfechtungsgegenstand / Wirkung
    • Anfechtungsobjekt
      • Einsprache richtet sich die Steuerveranlagung
    • Wirkung
      • Zurückkommen der Veranlagungsbehörde auf ihre Verfügung
  • Einsprache / Frist
    • Der Steuerpflichtige hat die Einsprache mit dem Antrag innert 30 Tagen schriftlich bei der Veranlagungsbehörde
  • Einsprachegegenstand
    • Einlässlich begründete Veranlagungsverfügung
      • Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, kann sie – mit Zustimmung des Steuerpflichtigen – direkt als Beschwerde an die Steuerrekurskommission weitergeleitet werden (= Sprungbeschwerde; Ziel einer solchen Sprungbeschwerde soll der Verwaltungsaufwand reduziert werden
    • Ermessensveranlagung
      • Anforderungen
        • Anfechtung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
        • Begründungspflicht (im Gegensatz zu Einsprachen in den übrigen Fällen)
        • Bezeichnung allfälliger Beweismittel
      • Nicht erfüllte Anforderungen der Einsprache
        • Fehlen Begründung oder Beweismittel-Nennung, wird die Einsprachebehörde – mangels Erfüllung der formellen Mindestanforderungen – nicht auf die Einsprache eintreten
  • Einspracheverfahren
    • Neuaufrollung des Veranlagungsfalls
      • Die Steuerbehörde hat das Recht, die ganze Veranlagung neu zu prüfen, auch wenn der Steuerpflichtige nur gegen einen bestimmten Veranlagungsteil Einsprache erhoben hat
    • Volle Neuentscheidungskompetenz der Steuerbehörde
      • Die Einsprachebehörde kann mit ihrem Einspracheentscheid die ursprüngliche Verfügung ändern, und zwar:
        • zugunsten des Steuerpflichtigen (reformatio in melius)
        • zuungunsten des Steuerpflichtigen (reformatio in peius)
    • Weiterführung des Einspracheverfahrens trotz Einspracherückzug
      • Zieht der Steuerpflichtige seine Einsprache zurück, kann das Einspracheverfahren – wegen der vollen Kognition der Einsprachebehörde von Amtes wegen – weitergeführt werden, falls nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war
    • Rechtliches Gehör
      • Der Steuerpflichtige hat Anspruch auf mündliche Anhörung
  • Einspracheentscheid
    • An den Einspracheentscheid werden bestimmte formelle Anforderungen gestellt:
      • Begründung
        • Tatsächliche Teststellungen
        • Rechtliche Erwägungen
      • Rechtsmittelbelehrung
      • Kostenfreiheit, in der Regel
      • Schriftliche Eröffnung an den Steuerpflichtigen

Beschwerde an kantonales Steuerrekursgericht

  • Definition
    • Beschwerde   =   Rechtsmittel, welches den Interessen des  Steuerpflichtigen an einer Veranlagung nach seinen Wünschen zum Durchbruch verhelfen soll
  • Ziel
    • Steuerpflichtiger will Veranlagung nach seinen Wünschen und damit die Beurteilung von Veranlagungsbehörde und / oder Einspracheinstanz korrigieren lassen
  • Beschwerdegegenstand / Wirkung
    • Dispositiv des Einspracheentscheids
    • Veranlagungs-Tatsachen (Sachverhalt)
    • Veranlagungs-Erwägungen (Begründung)
  • Beschwerde / Frist
    • Die Beschwerde ist vom Steuerpflichtigen schriftlich, mit Antrag und Begründung, innert 30 Tagen ab Zustellung des Einspracheentscheids beim kantonalen Steuerrekursgericht (früher: Kantonale Steuerrekurskommission) zu erheben
  • Beschwerdeverfahren
    • Kognition
      • Die Beschwerdeinstanz kommt eine umfassende Überprüfungsbefugnis – wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren – zu, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht:
        • Sachverhalt
        • Rechtliche Würdigung
        • etc.
    • Volle Neuentscheidungskompetenz des Steuerrekursgerichts
      • Das Steuerrekursgericht kann mit seinem Beschwerdeentscheid die ursprüngliche Verfügung bzw. den Einspracheentscheid ändern, und zwar:
        • zugunsten des Steuerpflichtigen (reformatio in melius)
        • zuungunsten des Steuerpflichtigen (reformatio in peius)
  • Beschwerdeentscheid
    • An den Beschwerdeentscheid werden bestimmte formelle Anforderungen gestellt:
      • Begründung
        • Tatsächliche Teststellungen
        • Rechtliche Erwägungen
      • Rechtsmittelbelehrung
      • Kostenauflage / ev. Entschädigung
      • Schriftliche Eröffnung an den Steuerpflichtigen, an die Vorinstanz und an die Steuerbehörden
  • Kantonaler Instanzenzug
    • Organisationskompetenz der Kantone
      • Direkte Bundessteuer (DBSt)
        • Es ist den Kantonen anheimgestellt, ob sie für die Direkte Bundessteuer (DBSt) eine weitere kantonale Instanz vorsehen wollen, wie
          • Verwaltungsgericht (zB ZH)
      • Kantonale Steuern
        • Es gilt für die kantonalen Steuern das Gleiche wie für die Direkte Bundessteuer (DBSt)
    • Bundesgerichtliche Rechtsprechung
      • Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Kantone, die für die kantonalen Steuern eine zweite Instanz eingeführt hätten, auch für die direkten Bundessteuer (DBSt) eine solche vorsehen müssen

Beschwerde an Bundesgericht

  • Direkte Bundessteuer
    • Definition
      • Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten =   Anfechtung eines letztinstanzlichen, kantonalen Steuerentscheids bezüglich der Direkten Bundessteuer (DBSt)
    • Ziel
      • Korrektur des (letzten) kantonalen DBSt-Entscheids (Steuerrekursgerichts-Entscheid bzw. ggf. Verwaltungsgerichtsentscheids)
    • Funktion
      • Korrektur unter Berücksichtigung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen bzw. in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommener Entscheid der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz
      • Korrektur der rechtlichen Beurteilung
    • Beschwerdegegenstand / Wirkung
      • Anfechtungsgegenstand
        • Falsche rechtliche Würdigung eines Steuersachverhaltes
        • Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
        • Verletzung von Bundesrecht
      • Wirkung
        • Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
    • Beschwerde / Frist
      • Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vom Steuerpflichtigen schriftlich, mit Antrag und Begründung, innert 30 Tagen ab Zustellung des Beschwerdeentscheids beim Bundesgericht zu erheben
    • Beschwerdeverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
      • Beschränkte Kognition beim Tatsächlichen
        • Grundsatz
          • Das Bundesgericht ist grundsätzlich an die Darstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gebunden
        • Ausnahme
          • Das Bundesgericht kann in folgenden Fällen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen:
            • Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
            • Zustandekommen des angefochtenen Entscheids in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
      • Volle Kognition beim Rechtlichen
        • Rechtsfragen überprüft das Bundesgericht frei
  • Beschwerdeentscheid
    • Der bundesgerichtliche Beschwerdeentscheid enthält folgende Elemente:
      • Begründung
        • Tatsächliche Teststellungen
        • Rechtliche Erwägungen
      • Dispositiv
        • Eintreten / Nichteintreten
        • Abweisung oder ganze, ev. teilweise Gutheissung,
          • mit Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz etc.
      • Kostenauflage
      • Entschädigung
      • Schriftliche Mitteilung
        • Steuerpflichtiger
        • Steuerbehörde
        • Vorinstanz

Kantonale Steuern

  • Definition
    • Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten =   Anfechtung eines letztinstanzlichen, kantonalen Steuerentscheids bezüglich der Kantonalen Steuern
  • Ziel
    • Korrektur des (letzten) kantonalen Entscheids (Steuerrekursgerichts-Entscheid bzw. ggf. Verwaltungsgerichtsentscheids) bezüglich der kantonalen Steuern
  • Beschwerdegegenstand / Wirkung
    • Anfechtungsgegenstand nach StHG
      • Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2 – 5 und 6 in Kapitel 1 StHG geregelte Materie betreffen
      • Alle in StHG 73 aufgeführten Tatbestände, wie u.a.
        • Fragen betreffend die Steuerpflicht nach kantonalem Recht
        • Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens bei natürlichen Personen
        • Ermittlung des steuerbaren Gewinns und Kapitals bei juristischen Personen
      • Unzulässige Rügepunkte nach StHG 73, welche von der Steuerharmonisierung ausgenommen sind
        • Steuermass
        • Steuerfreibeträge
      • Steuermass und Steuerfreibeträge können mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur gerügt werden, wegen
        • Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. BGG 95), insbesondere
          • Verletzung des Willkürverbots
          • Verletzung des Verbots interkantonaler Doppelbesteuerung
        • Anfechtungsgegenstand (wie bei der DBSt-Beschwerde)
          • Falsche rechtliche Würdigung eines Steuersachverhaltes
          • Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
          • Verletzung von Bundesrecht
        • Wirkung
          • Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
  • Beschwerde / Frist
    • Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vom Steuerpflichtigen schriftlich, mit Antrag und Begründung, innert 30 Tagen ab Zustellung des Beschwerdeentscheids beim Bundesgericht zu erheben
  • Beschwerdeverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
    • Beschränkte Kognition beim Tatsächlichen
      • Grundsatz
        • Das Bundesgericht ist grundsätzlich an die Darstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gebunden
      • Ausnahme
        • Das Bundesgericht kann in folgenden Fällen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen:
          • Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
          • Zustandekommen des angefochtenen Entscheids in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
    • Kognition beim Rechtlichen
      • Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2 – 5 und 6 in Kapitel 1 StHG geregelte Materie betreffen
        • Vollständige Überprüfung betreffend die Verletzung von Rechtsfragen
      • Siehe nachfolgende Kognitionseinschränkung
    • Beschränkte Kognition in kantonaler Hinsicht
      • Das Bundesgericht prüft daher kantonales Recht, kantonale Verfügungen und kantonal letztinstanzliche Entscheide der Kantone nur eingeschränkt in Bezug auf die:
        • Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
        • Verletzung von übergeordnetem Bundesrecht
      • Ergebnis
        • Aufgrund des harmonisierten kantonalen Steuerrechts prüft das Bundesgericht doch einiges, was zu einer Einschränkung der kantonalen Autonomie führt
  • Beschwerdeentscheid
    • Der bundesgerichtliche Beschwerdeentscheid enthält folgende Elemente:
      • Begründung
        • Tatsächliche Teststellungen
        • Rechtliche Erwägungen
      • Dispositiv
        • Eintreten / Nichteintreten
        • Abweisung oder ganze, ev. teilweise Gutheissung,
          • mit Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz etc.
        • Kostenauflage
        • Entschädigung
        • Schriftliche Mitteilung
          • Steuerpflichtiger
          • Steuerbehörde
          • Vorinstanz

Revision

  • Definition
    • Revision   =   Wiederaufnahme des Verfahrens
  • Voraussetzungen
    • Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel
    • Nichtberücksichtigung aktenkundiger, erheblicher Tatsachen
    • Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
    • Einwirkung mit strafbaren Mitteln auf die Verfügung oder den Entscheid
  • Doppelbesteuerungskonflikte als weiterer Revisionsgrund
    • Bestimmte Kantonen haben ein Steuergesetz oder die Praxis, dass bei interkantonalen oder internationalen Doppelsteuerkonflikten ein Revisionsgesuch gutgeheissen wird
      • Voraussetzungen
        • Anderem Kanton bzw. anderem Staat steht aufgrund der Kollisionsnormen das Besteuerungsrecht zu
        • Steuerpflichtiger hat die Doppelbesteuerung nicht absichtlich oder fahrlässig selbst verursacht
      • Diese ausnahmsweise Zulassung der Revision erspart dem Steuerpflichtigen, den aufwändigen und kostenintensiven Weg durch alle Instanzen gehen zu müssen (zB Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. ev. Verständigungsverfahren aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)), um zu einem gültigen Revisionsgrund zu gelangen
  • Ausschluss einer Revision
    • Eine Revision darf nicht gutgeheissen werden, wenn der Antragsteller einen Revisionsgrund vorbringt, der bei zumutbarer Sorgfalt hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können, zum Beispiel mittels Einsprache
  • Revisionsbegehren / Frist
    • Fristen
      • Damit auf ein Revisionsbegehren eingetreten wird, muss kumulativ folgendes erfüllt sein
        • Einreichung des Revisionsbegehrens innerhalb von 10 Jahren seit der Eröffnung des Steuerentscheids
        • Einreichung binnen 90 Tagen seit Bekanntwerden des Revisionsgrundes
      • Sind diese Fristen nicht eingehalten, wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten
    • Zuständige Behörde
      • Behörde, welche den rechtskräftigen Entscheid gefällt hat, eingereicht werden
      • Sind diese Fristen nicht eingehalten, kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden
  • Revisionsverfahren
    • Das Revisionsverfahren wird grundsätzlich mit den gleichen Verfahrensvorschriften durchgeführt, wie im Verfahren, in welchem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist
  • Korrekturpunkte
    • Steuerfaktoren, d.h.
      • Steuerbares Einkommen und Vermögen (natürliche Personen)
      • Steuerbarer Gewinn und steuerbares Kapital (juristische Personen)
    • Einzig das sog. „Dispositiv“ (Entscheidformel) erwächst in Rechtskraft, nicht aber dessen Begründung
  • Revisionsentscheid
    • Besteht ein Revisionsgrund, geht die Behörde wie folgt vor:
      • Aufhebung ihrer früheren Verfügung bzw. ihres früheren Entscheids
      • Neuer Entscheid in der Sache
  • Rechtsmittel
    • Anfechtungsgegenstand
      • Ein Rechtsmittel kann erhoben werden:
        • Gegen den Entscheid auf Abweisung des Revisionsbegehrens
        • Gegen die neue Veranlagungsverfügung bzw. den neuen Entscheid
    • Rechtsmittelart
      • Es sind die gleichen Rechtsmittel die erhoben werden können wie gegen die frühere Verfügung bzw. gegen den früheren Entscheid

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