Eine Ermessensveranlagung kann ferner aus den folgenden Gründen vorgenommen werden:
- Ungewissheit der Steuerfaktoren aus anderen Gründen;
- Abklärungsnotstand.
Anlass zu einer Ermessensveranlagung bzw. -einschätzung bietet in diesem Sinne
- letztlich jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt,
- welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht,
- die Steuerfaktoren oder
- Teile davon einwandfrei,
- auf der Basis zuverlässiger Unterlagen, zu ermitteln,
- d.h. gestützt auf eine beweismässige Abklärung des Sachverhalts.
- welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht,
Dabei richtet sich der Umfang der Ermessensveranlagung
- auf diejenigen Teile der Steuerfaktoren,
- welche von den ungewissen tatsächlichen Verhältnissen betroffen sind (sog. partielle Ermessensveranlagung).
Literatur
- KÜNG SUSANNE, Die Ermessensveranlagung und ihre Auswirkungen – Eine Tour d´Horizon durch das Steuerverfahrensrecht und angrenzende Rechtsgebiete, Schriften zum Steuer- und Wirtschaftsrecht, Band 27, Bern 2024
Judikatur
- BGer 9C_239/2025 vom 04.09.2025 (Partielle Ermessensveranlagung)
Weiterführende Informationen
Grundsätzliches
Voraussetzungen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.