Es gelten folgende Prinzipien:
- Weigerung des Steuerpflichtigen
- Ersatzvornahme
- Weigert sich der Steuerpflichtige trotz Mahnung, die von ihm geforderten Bescheinigungen des Dritten beizubringen oder einzufordern, so ist die Steuerbehörde berechtigt, diese beim Dritten direkt einzuholen
- Anwendungsbeispiel „Arbeitgeber“
- Lohnausweis
- Steuerbehörde kann diesen direkt beim Arbeitgeber einfordern (siehe auch „Hinweis“ unten, in der Box)
- Pflicht des Arbeitgebers, der Veranlagungsbehörde den Lohnausweis binnen gesetzter Frist direkt zuzustellen
- Lohnausweis
- Anwendungsbeispiel „Vertragspartner“
- Bescheinigung über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen Ansprüche und Leistungen auszustellen
- Vertragsverhältnis = Rechtsgeschäfte, die zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen vollzogen wurden, indem Rechte und Pflichten begründet oder geldwerte Leistungen erbracht wurden
- Bescheinigung über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen Ansprüche und Leistungen auszustellen
- Orientierungspflicht
- Die Steuerbehörde hat den Steuerpflichtigen in der Folge über die vom Dritten erhaltene Bescheinigung zu orientieren
- Ersatzvornahme
- Dritte mit Berufsgeheimnisrecht
- Das gesetzlich geschützte, strafbewehrte Berufsgeheimnis und der Einspruch gegen die Meldung von Versicherungsleistungen nach VStG 19 durch den Versicherer bleiben vorbehalten (vgl. DBG 127 Abs. 2 und StHG 43 Abs. 2)
- Dritte ohne Berufsgeheimnisrecht
- Der bescheinigungspflichtige Dritte kann die Ausstellung der Bescheinigung an den Steuerpflichtigen nicht unter Anrufung einer beruflichen oder gesetzlichen Geheimhaltungspflicht verweigern
- Der Anspruch auf Geheimhaltung steht einzig dem Steuerpflichtigen hinsichtlich seiner Vertragspartner, wie Patienten, Klienten, Bankkunden etc., zu
- Banken
- Pflicht, zur Ausstellung einer Bescheinigung trotz Bankgeheimnis
- Recht, direkte Auskunft zu verweigern
- Einrichtungen der beruflichen und der gebundenen Vorsorge
- selbständige Meldepflicht für jede Steuerperiode
- Vgl. DBG 129 Abs. 1 lit. b und StHG 45 Bst. b
- Weigerung des Dritten
- Bei ungerechtfertigter Weigerung, eine Bescheinigung auszustellen, kann der Dritte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten mit einer Busse bestraft werden (vgl. DBG 174 Abs. 1 lit. b und StHG 55).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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