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Steuerverfahrensrecht

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Besondere Zustelladressen

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Besondere Zustelladressen, Steuerverfahrensrecht, Zustellung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Besondere Zustellungsarten und Zustellungsadressen können sein:

  • Art oder Ort des Zustellungsdomizils
  • Vereinbarung des Adressaten mit der Post

Dazu im Einzelnen:

  • Postfach
    • Postfach   =   Einrichtung für die Zustellung von Sendungen mit Anschluss einer spezifische Poststelle, wobei das Postfach eine eigenständige Zustelladresse bildet.
  • Postrückbehalt mit Zustellvereinbarung
    • Postrückbehalt   =   Mit dem Auftrag «Post zurückbehalten» kann ein Adressat veranlassen, dass die Post während einer bestimmten Dauer sämtliche an ihn adressierten Sendungen zurückbehält bzw. deren Zustellung an ihn aussetzt:
      • Maximaldauer: 26 Wochen
      • Eingeschriebene Sendungen: max. 2 Monate
      • Gerichtsurkunden: max. 7 Tage
      • Möglicher Grund: Orts- oder Ferienabwesenheit.
  • Postlageradresse
    • Postlageradresse   =   Postalischer Empfang von Sendungen, gegen vorgängige Vereinbarung zwischen der Post und dem Adressat, wobei eine vom Absender «postlagernd» adressierte Sendung an die angegebene Poststelle geleitet wird:
      • Aufbewahrung für den Adressaten: max.1 Monat
      • Keine Information des Adressaten über allfällige Eingänge durch die Poststelle
      • Herausgabe der so gelagerte Post auf Verlangen des Adressaten und nach Überprüfung der Identität
      • Nach Ablauf der Frist wird eine Sendung an den Absender retourniert
      • Eingeschränkte Kombination der Postlageradresse mit weiteren Dienstleistungen der Post.
  • Nachsendung
    • Nachsendung   =   Weiterleitung von Briefen und Paketen für begrenzten Zeitraum an die neue Postadresse:
      • Nachsendedauer: max. 18 Monate
      • Nach Ablauf des Nachsendeauftrags: Retournierung der Sendung an den Absender.
  • Digitaler Posteingang
    • Digitaler Posteingang   =   Schliesst die Adressatin mit der Post eine Vereinbarung über einen digitalen Posteingang, öffnet diese die Briefsendungen für den Adressaten gemäss näher vereinbarten Kriterien und erstellt anschliessend digitale Abbilder der jeweiligen Sendungsinhalte, welche sie dem Adressaten in elektronischer Form übermittelt:
      • Die Ermächtigung schliesst ausdrücklich auch eingeschriebene Sendungen mit ein.
      • Die Post stellt dabei namens des Adressaten allfällige Empfangsbestätigungen aus.
  • Zustellungsvereinbarung
    • Zustellungsvereinbarung   =   Eine im Geschäftsverkehr häufig genutzte Dienstleistung der Post, welche vermehrt den Unterhalt eines physischen Postfaches ersetzt.

Literatur

  • Allgemein
    • GASSMANN GREGOR, Die Zustellung von Verfügungen im eidgenössischen Steuerrecht, Zürich / Genf 2024, S. 37 ff., S. 96 ff.
    • STADELWIESER JÖRG, Die Eröffnung von Verfügungen, Unter besonderer Berücksichtigung des eidgenössischen und des st. gallischen Rechts, Diss., Wil 1994
  • Postlageradresse
    • CAVELTI-VwVG-Kommentar, N 36 zu Art. 20
  • Nachsendung
    • CAVELTI-VwVG-Kommentar, N 43 zu Art. 20

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