Sowohl bei der Direkten Bundessteuer (dBSt) als auch bei den kantonalen Steuern wird die Veranlagungsverfügung dem Pflichtigen schriftlich eröffnet, an:
- Wohnsitz
- Ist der Wohnsitz der Steuerbehörde bekannt, hat sie die Veranlagungsverfügung an die Wohnadresse des Steuerpflichtigen zuzustellen
- Unbekannter Aufenthalt / vertretungsloser Auslandaufenthalt
- Veröffentlichung
- Ist der Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht bekannt oder befindet er sich im Ausland und hat er keinen Vertreter in der Schweiz bestellt, genügt es, wenn die Veranlagungsbehörde die betreffende Verfügung im amtlichen Publikationsorgan, d.h. im kantonalen Amtsblatt des zuständigen Kantons, veröffentlicht
- Wirkung der Veröffentlichung
- Die Veröffentlichung tritt an Stelle der Veranlagungsverfügung, was zur Bestimmung des Beginns der Einsprachefrist wichtig ist.
- Veröffentlichung
- Zustellung
- Allgemein
- Gemäss herrschender Rechtsprechung genügt es,
- wenn die Sendung in den Machtbereich des Steuerpflichtigen gelangt ist und,
- wenn der Steuerpflichtige von der Veranlagungsverfügung (Sendung) Kenntnis nehmen kann (vgl. BGer 2C_430/2009 vom 14.01.2010).
- Gemäss herrschender Rechtsprechung genügt es,
- Postfach-Empfang
- Auch beim Postfach genügt der Nachweis, dass die Abholungseinladung ins Postfach gelegt wurde (ACHTUNG: Fristenlauf beginnt mit der Einlage der Abholungseinladung ins Postfach!)
- Steuervertretung
- Ist der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren durch einen Steuerberater, Treuhänder oder Rechtsanwalt vertreten, beginnt der Fristenlauf der Einsprache- bzw. Rechtsmittelfrist mit dem Zugang beim Vertreter.
- Postlagernde Sendungen
- Allgemein
-
-
- Auch bei einem Postrückbehaltungsauftrag58 werden die Veranlagungsverfügungen zugestellt. Sie gelten an jenem Tag als zugestellt, an welchem sie bei der Post abgeholt werden. Geschieht dies nicht innert der Aufbewahrungsfrist, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (= Zustellfiktion) (vgl. ZWEIFEL / CASANOVA / BEUSCH / HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, 2018, § 8, Rz 11 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
-
- A-Post Plus-Zustellung
- Viele Steuerbehörden stellen ihre Veranlagungsverfügungen per A-Post Plus zu, weil es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige die Sendung persönlich in Empfang nimmt, von Ausnahmen abgesehen; vgl. unter «Zustellung» oben.
- Bei A-Post Plus-Sendungen besteht die natürliche Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung (vgl. BGer 2C_16/2019).
- Viele Steuerbehörden stellen ihre Veranlagungsverfügungen per A-Post Plus zu, weil es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige die Sendung persönlich in Empfang nimmt, von Ausnahmen abgesehen; vgl. unter «Zustellung» oben.
- Beweislast
- Allgemein
- Die Veranlagungsbehörde trifft die Beweislast, dass die Veranlagungsverfügung dem Steuerpflichtigen zugestellt wurde.
- A-Post Plus
- In der Regel genügt der sog. «A-Post Plus-Nachweis» des Pöstlers, dass er die Sendung in den Briefkasten gelegt hat.
- Allgemein
Literatur
- GASSMANN GREGOR, Die Zustellung von Verfügungen im eidgenössischen Steuerrecht, Zürich / Genf 2024
- ZWEIFEL / CASANOVA / BEUSCH / HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, 2018, § 8, Rz 11 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Zustellfiktion bei postlagernden Sendungen)
- MEIER SIRGIT, Fallstricke im Steuerverfahren, in: ZBJV 158 (2022), S. 551 (Themenkreis A-Post Plus)
- STADELWIESER JÖRG, Die Eröffnung von Verfügungen, Unter besonderer Berücksichtigung des eidgenössischen und des st. gallischen Rechts, Diss., Wil 1994
Judikatur
- Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 03.06.2019, DB.2018.185, ST.2018.223 (Zustellfiktion erfordert Zustellnachweis der Steuerbehörde)
- Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19.02.2020 / SB.2019.00063 (Postzurückbehaltungsauftrag + Zustellfiktion)
- BGer 2F_25/2019 vom 06.11.2019 (Postnachsendeauftrag (Nachsendeaufträge zuhanden der schweizerischen Post (in Form der Zurückhaltung der Postsendungen) vermögen die ordentliche postalische Abholungsfrist von sieben Tagen nicht zu verlängern)
- BGer 2C_16/2019 vom 10.01.2019
- BGer 2C_570/2011 vom 24.1.2011
- BGer 2C_430/2009 vom 14.01.2010
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