Verfügungen werden von den Steuerbehörden in aller Regel durch Postversand zugestellt.
Die Post bietet verschiedene Versandarten an und stellt diverse Dienstleistungen für den Empfänger von Sendungen zur Verfügung.
Der nachfolgende Überblick zeigt die postalischen Zustellungsarten und die weitere Dienstleistungen der Post für die postalischen Zustellungen von Steuerverfügungen von Re:
- Zustellung durch eingeschriebene Sendung
- Allgemeines zur eingeschriebenen Sendung
- Mit eingeschriebener Sendung übermittelte Steuerverfügungen werden von der Post nur gegen eine Empfangsbestätigung ausgehändigt.
- Definition der eingeschriebenen Sendung
- Eingeschriebene Sendung = Brief, der ausgehändigt wird nur gegen Empfangsbestätigung, in der Form einer persönlich unterzeichneten elektronischen Empfangsbestätigung des eigentlichen Adressaten oder einer anderen zum Empfang berechtigten Person
- Voraussetzungen
- Durch die tatsächliche Übergabe an die Adressatin oder eine andere empfangsberechtigte Person gelangen sie in den Machtbereich des Empfängers und gelten als im Empfangszeitpunkt als rechtsgültig zugestellt:
- Grundlage der Empfangsberechtigung für die rechtsgültige Entgegennahme von eingeschrieben versendeten Verfügungen:
- anwendbares Verfahrensgesetz (nicht Post-AGB).
- Weitere Empfangsberechtigungen:
- Angestellte
- im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Personen
- tatsächlich bevollmächtigte Drittpersonen.
- „Durch die Übergabe an eine nicht empfangsberechtigte Person ist die Zustellung (noch) nicht rechtsgültig erfolgt“ (GREGOR GASSMANN, a.a.O., S. 255).
- Grundlage der Empfangsberechtigung für die rechtsgültige Entgegennahme von eingeschrieben versendeten Verfügungen:
- Durch die tatsächliche Übergabe an die Adressatin oder eine andere empfangsberechtigte Person gelangen sie in den Machtbereich des Empfängers und gelten als im Empfangszeitpunkt als rechtsgültig zugestellt:
- Allgemeines zur eingeschriebenen Sendung
- Zustellung durch einfache Sendung
- Allgemeines zur einfachen Sendung
- Eine als einfache Sendung übermittelte Steuerverfügung gelangt grundsätzlich durch „Postmann-Einwurf“ in einen Briefkasten oder in ein Postfach in den Machtbereich des Adressaten.
- Definition der einfachen Sendung
- Aktuell gelten als einfache Sendungen:
- A-Post = Prototyp einer einfachen bzw. uneingeschriebenen Sendung, welche ohne Empfangsbestätigung dem Adressaten durch Einwurf in deren Briefkasten oder Postfach an dem auf den Aufgabetag folgenden Werk- oder Samstag zugestellt wird, vorbehältlich einer gegenteiligen Anweisung des Empfängers im Rahmen des Leistungsangebots der Post
- B-Post = Im Vergleich zur A-Post kostengünstigere B-Post Sendung wird grundsätzlich spätestens am dritten Werktag nach der Postaufgabe und nicht an Samstagen zugestellt
- A-Post Plus = Eine A-Post Sendung, die an dem auf den Aufgabetag folgenden Werk- oder Samstag zugestellt und wie eine eingeschriebene Sendung mit einer Sendungsnummer versehen wird sowie aufgrund der Aufzeichnungen durch die Zustellperson anhand der Sendungsnummer verfolgt werden kann (Die Post bestätigt die Hinterlegung in ihrem Sendungsverfolgungssystem)
- Aktuell gelten als einfache Sendungen:
- Voraussetzungen
- Hinterlegung zu einer Zeit, in welcher nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit einer Leerung des entsprechenden Behältnisses gerechnet werden darf;
- Vermutung der rechtsgültigen Zustellung.
- Hinterlegung zu einer Zeit, in welcher nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit einer Leerung des entsprechenden Behältnisses gerechnet werden darf;
- Zustellung ausserhalb der üblichen Zeiten
- Bei Zustellung einer einfachen Sendung ausserhalb der am Zustellungsort üblichen Zeiten gilt die Zustellung der Verfügung erst am darauffolgenden Werktag als erfolgt.
- Samstag-Zustellung
- Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt der samstägliche Einwurf einer als einfache Sendung übermittelten Steuerverfügung eine rechtsgültige Zustellung, weshalb die Rechtsmittelfrist am Sonntag zu laufen beginnt.
- Der Bundesrat hat am 12.02.2025 die Botschaft zum Entwurf „Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen» ans Parlament verabschiedet, damit der Fristenlauf auch bei einer Zustellung am Samstag erst am darauffolgenden Montag beginnt. – Diese Neuerung soll für alle Verfahrensgesetze des Bundes und damit insbesondere auch für das Steuerrecht des Bundes gelten.
- Vgl. hiezu
- Allgemeines zur einfachen Sendung
- Elektronische Zustellung
- Allgemeines zur elektronischen Sendung
- Der elektronischen Zustellung von Verfügungen kommt im eidgenössischen Steuerrecht noch keine nennenswerte praktische Bedeutung zu.
- Definition der elektronischen Sendung
- Elektronische Zustellung = Digitale Eröffnung der Verfügung
- Voraussetzungen
- Grundsatz
- Es besteht im Moment kein Anspruch der verfügenden Steuerbehörde auf elektronische Zustellung.
- Ausnahme
- Eine elektronische Zustellung ist derzeit nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Parteien zulässig.
- Die Zustellung hat grundsätzlich über eine anerkannte digitale Zustellplattform zu erfolgen.
- Grundsatz
- Allgemeines zur elektronischen Sendung
- Ediktalzustellung
- Allgemeines zur Ediktalzustellung
- Die Ediktalzustellung ist eine ausserordentliche Eröffnungsart für Steuerverfügungen in der Form der öffentlichen bzw. amtlichen Publikation.
- Definition der Ediktalzustellung
- Ediktalzustellung = Veröffentlichung durch amtliche Publikation in einem Amtsblatt
- Voraussetzungen
- Sie kommt als ultima ratio nur dann zur Anwendung, wenn weder eine individuelle Zustellung möglich ist, noch von der Steuerbehörde eine Zustellungsfiktion angerufen werden kann.
- Allgemeines zur Ediktalzustellung
Literatur
- Allgemein
- GASSMANN GREGOR, Die Zustellung von Verfügungen im eidgenössischen Steuerrecht, Zürich / Genf 2024, S. 35 ff.
- ZWEIFEL / CASANOVA / BEUSCH / HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, 2018, § 8, Rz 11 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Zustellfiktion bei postlagernden Sendungen)
- MEIER SIRGIT, Fallstricke im Steuerverfahren, in: ZBJV 158 (2022), S. 551 (Themenkreis A-Post Plus)
- STADELWIESER JÖRG, Die Eröffnung von Verfügungen, Unter besonderer Berücksichtigung des eidgenössischen und des st. gallischen Rechts, Diss., Wil 1994
- SchKG
- ANGST/RODRIGUEZ, BSK-SchKG, N 19 zu Art. 64
- Ediktalzustellung
- KNEUBÜHLER / PEDRETTI-VwVG-Kommentar, N 2 zu Art. 36
- DONZALLAZ-Commentaire LTF, N 1143 zu Art. 44
Judikatur
- Zustellung durch eingeschriebene Sendung
- BGer 2C_82/2011 vom 28.04.2011, Erw. 2.3
- BGer 5A_817/2020 vom 28.01.2021, Erw. 4.1.2 (Angestellter)
- BGer 5A_716/2020 vom 07.05.2021, Erw. 3.1
- BGer 2C_112/2018 vom 18.02.2018, Erw. 2.2 (Empfangsbevollmächigte)
- Zustellung durch einfache Sendung
- BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1
- BGer 8C_665/2022 vom 15.12.2022, Erw. 4.5
- Elektronische Zustellung
- BGE 147 IV 510 ff.
- Ediktalzustellung
- BGer 5A_755/2011 vom 17.01.2012, Erw. 2.1.2
- BGE 119 III 60, Erw. 2a
- Sog. «Samstagzustellung»
- BGE 74 I 13 ff. (Samstagzustellung für einfache Sendungen ausdr. erw.)
- BGer 8C_665/2022 vom 15.12.2022, Erw. 4.6 (Verantwortungsbereich des Verfügungsempfängers, den Briefkasten oder das Postfach auch samstags zu leeren)
- BGer 2C_189/2022 vom 08.03.2022, Erw. 3.1.3
- BGer 2C_882/2019 vom 31.10.2019, Erw. 4.1
- BGer 9C_90/2015 vom 02.06.2015, Erw. 3.4
- BGer 2C_1126/2014 vom 20.02.2015, Erw. 2.4
- BGer 8C_124/2019 vom 23.04.2019, Erw. 8.2.3 (Verfügungsempfänger-Obliegenheit, den Briefkasten oder das Postfach auch an einem Samstag zu leeren)
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Sog. «Samstagzustellung» – 22.3381 Motion Harmonisierung der Fristenberechnung
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