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Steuerverfahrensrecht

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Zustellung / Zustellungsnachweis

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Steuerverfahrensrecht, Zustellung, Zustellungsnachweis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für den Nachweis einer Zustellung gelten bei den einzelnen Zustellarten folgende Prämissen:

  • Zustellung durch eingeschriebene Sendung
    • Effektive Zustellung?
      • Die tatsächliche Zustellung erfolgt
        • bei erfolgreichen Zustellung an die Zustelladresse oder
        • bei einer späteren Übergabe auf der Poststelle (unter Vorlage der vom Postboten hinterlegten Abholungseinladung).
    • Empfangsbestätigung?
      • Bei Vorliegen einer Empfangsbestätigung besteht
        • eine Vermutung der tatsächlichen Zustellung der eingeschriebenen Sendung,
          • welche vom Adressaten ggf. mit der Begründung einer Nichtunterzeichnung bestritten werden kann.
    • Hinterlegung der Abholungseinladung
      • Allgemeines
        • Kann eine eingeschriebene Sendung nicht zugestellt werden, ist eine Abholungseinladung zu hinterlegen
      • Voraussetzungen
        • Notwendigkeit Abholungseinladungs-Hinterlegung
        • Beweis der effektiven Abholungseinladungs-Hinterlegung
          • Natürliche Vermutung einer korrekten Hinterlegung
          • Interessenabwägung bezüglich Beweiskraft der Hinterlegungsbestätigung
        • Keine Widerlegung der natürlichen Vermutung
    • Ablauf der siebentägigen Abholfrist
      • Notwendigkeit der Ansetzung einer Abholfrist
      • Geltung einer Einheitsfrist von 7 Tagen
    • Zustellungswahrscheinlichkeit
      • Kenntnis der Existenz des Verfahrensverhältnisses
      • Zeitdauer seit der letzte Verfahrenshandlung
    • Zeitpunkt des Eintritts der Zustellungsfiktions-Wirkung
      • Wurden vom Absender alle Voraussetzungen erfüllt, ist gestützt auf VwVG 20 Abs. 2bis anzunehmen, dass die die Zustellungsfiktion unmittelbar mit dem Ablauf der siebentägigen Frist eintritt.
      • Als Zustellungstag gilt der siebte Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuchs.
      • Vgl. GREGOR GASSMANN, a.a.O., S. 118.
  • Zustellung durch einfache Sendung
    • B Post-Sendung + A Post-Sendung
      • Keine Beweiswirkung
        • Bei einfachen Sendungen werden keine mit der Empfangsbestätigung einer eingeschriebenen Sendung vergleichbaren Beweismittel geschaffen.
    • A-Post Plus-Sendung
      • Ohne gesetzliche Grundlage
        • Es gilt in der Praxis eine natürliche Vermutung der rechtsgültigen A-Post Plus-Sendungszustellung aufgrund des Zustellungsnachweises analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Hinterlegung einer Abholungseinladung bei eingeschriebenen Sendungen.
  • Elektronische Zustellung
    • Da eine elektronische Zustellung derzeit nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Parteien möglich ist, haben u.E.die Parteien auch den Zugangszeitpunkt und den Zustellungsnachweis zu vereinbaren.
  • Ediktalzustellung
    • Die rechtsgültige Zustellung gilt als im Zeitpunkt der amtlichen Publikation erfolgt, wobei drei Anwendungsfälle zu unterscheiden sind:
      • (1) Unbekannter Aufenthalt des Adressaten (nach einzig notwendiger, erfolgloser Nachforschung bei der Einwohnerkontrolle) und ohne Inlandsvertretung;
      • (2) Adressat mit Aufenthalt im Ausland, welcher der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, unter Androhung der zukünftigen amtlichen Publikation, nicht nachkommt.
        • Dabei sind zu beachten:
          • Die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz gilt als Hoheitsakt, welcher ebenfalls durch konsularische Zustellung oder durch Ediktalzustellung zu eröffnen wäre.
          • Die direkte postalische Zustellung einer Zustellungsdomizil-Aufforderung ohne staatsvertragliche Grundlage ist völkerrechtswidrig und damit nichtig bzw. unwirksam.
          • Vorbehalten bleiben die direkten postalischen Zustellungen von Steuerverfügungen im Ausland aufgrund des sog. MAC (Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1).
      • (3) Ediktalzustellungen von Verfügungen in Massenverfahren, d.h. in mehr als 20 Fällen einzelner Verfügungseröffnung oder, falls die Parteien in einem Verfahren ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmbar sind.

Literatur

  • GASSMANN GREGOR, Die Zustellung von Verfügungen im eidgenössischen Steuerrecht, Zürich / Genf 2024
  • ZWEIFEL / CASANOVA / BEUSCH / HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, 2018, § 8, Rz 11 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Zustellfiktion bei postlagernden Sendungen)
  • MEIER SIRGIT, Fallstricke im Steuerverfahren, in: ZBJV 158 (2022), S. 551 (Themenkreis A-Post Plus)
  • STADELWIESER JÖRG, Die Eröffnung von Verfügungen, Unter besonderer Berücksichtigung des eidgenössischen und des st. gallischen Rechts, Diss., Wil 1994

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