Für den Nachweis einer Zustellung gelten bei den einzelnen Zustellarten folgende Prämissen:
- Zustellung durch eingeschriebene Sendung
- Effektive Zustellung?
- Die tatsächliche Zustellung erfolgt
- bei erfolgreichen Zustellung an die Zustelladresse oder
- bei einer späteren Übergabe auf der Poststelle (unter Vorlage der vom Postboten hinterlegten Abholungseinladung).
- Die tatsächliche Zustellung erfolgt
- Empfangsbestätigung?
- Bei Vorliegen einer Empfangsbestätigung besteht
- eine Vermutung der tatsächlichen Zustellung der eingeschriebenen Sendung,
- welche vom Adressaten ggf. mit der Begründung einer Nichtunterzeichnung bestritten werden kann.
- eine Vermutung der tatsächlichen Zustellung der eingeschriebenen Sendung,
- Bei Vorliegen einer Empfangsbestätigung besteht
- Hinterlegung der Abholungseinladung
- Allgemeines
- Kann eine eingeschriebene Sendung nicht zugestellt werden, ist eine Abholungseinladung zu hinterlegen
- Voraussetzungen
- Notwendigkeit Abholungseinladungs-Hinterlegung
- Beweis der effektiven Abholungseinladungs-Hinterlegung
- Natürliche Vermutung einer korrekten Hinterlegung
- Interessenabwägung bezüglich Beweiskraft der Hinterlegungsbestätigung
- Keine Widerlegung der natürlichen Vermutung
- Allgemeines
- Ablauf der siebentägigen Abholfrist
- Notwendigkeit der Ansetzung einer Abholfrist
- Geltung einer Einheitsfrist von 7 Tagen
- Zustellungswahrscheinlichkeit
- Kenntnis der Existenz des Verfahrensverhältnisses
- Zeitdauer seit der letzte Verfahrenshandlung
- Zeitpunkt des Eintritts der Zustellungsfiktions-Wirkung
- Wurden vom Absender alle Voraussetzungen erfüllt, ist gestützt auf VwVG 20 Abs. 2bis anzunehmen, dass die die Zustellungsfiktion unmittelbar mit dem Ablauf der siebentägigen Frist eintritt.
- Als Zustellungstag gilt der siebte Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuchs.
- Vgl. GREGOR GASSMANN, a.a.O., S. 118.
- Effektive Zustellung?
- Zustellung durch einfache Sendung
- B Post-Sendung + A Post-Sendung
- Keine Beweiswirkung
- Bei einfachen Sendungen werden keine mit der Empfangsbestätigung einer eingeschriebenen Sendung vergleichbaren Beweismittel geschaffen.
- Keine Beweiswirkung
- A-Post Plus-Sendung
- Ohne gesetzliche Grundlage
- Es gilt in der Praxis eine natürliche Vermutung der rechtsgültigen A-Post Plus-Sendungszustellung aufgrund des Zustellungsnachweises analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Hinterlegung einer Abholungseinladung bei eingeschriebenen Sendungen.
- Ohne gesetzliche Grundlage
- B Post-Sendung + A Post-Sendung
- Elektronische Zustellung
- Da eine elektronische Zustellung derzeit nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Parteien möglich ist, haben u.E.die Parteien auch den Zugangszeitpunkt und den Zustellungsnachweis zu vereinbaren.
- Ediktalzustellung
- Die rechtsgültige Zustellung gilt als im Zeitpunkt der amtlichen Publikation erfolgt, wobei drei Anwendungsfälle zu unterscheiden sind:
- (1) Unbekannter Aufenthalt des Adressaten (nach einzig notwendiger, erfolgloser Nachforschung bei der Einwohnerkontrolle) und ohne Inlandsvertretung;
- (2) Adressat mit Aufenthalt im Ausland, welcher der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, unter Androhung der zukünftigen amtlichen Publikation, nicht nachkommt.
- Dabei sind zu beachten:
- Die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz gilt als Hoheitsakt, welcher ebenfalls durch konsularische Zustellung oder durch Ediktalzustellung zu eröffnen wäre.
- Die direkte postalische Zustellung einer Zustellungsdomizil-Aufforderung ohne staatsvertragliche Grundlage ist völkerrechtswidrig und damit nichtig bzw. unwirksam.
- Vorbehalten bleiben die direkten postalischen Zustellungen von Steuerverfügungen im Ausland aufgrund des sog. MAC (Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1).
- Dabei sind zu beachten:
- (3) Ediktalzustellungen von Verfügungen in Massenverfahren, d.h. in mehr als 20 Fällen einzelner Verfügungseröffnung oder, falls die Parteien in einem Verfahren ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmbar sind.
- Die rechtsgültige Zustellung gilt als im Zeitpunkt der amtlichen Publikation erfolgt, wobei drei Anwendungsfälle zu unterscheiden sind:
Literatur
- GASSMANN GREGOR, Die Zustellung von Verfügungen im eidgenössischen Steuerrecht, Zürich / Genf 2024
- ZWEIFEL / CASANOVA / BEUSCH / HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, 2018, § 8, Rz 11 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Zustellfiktion bei postlagernden Sendungen)
- MEIER SIRGIT, Fallstricke im Steuerverfahren, in: ZBJV 158 (2022), S. 551 (Themenkreis A-Post Plus)
- STADELWIESER JÖRG, Die Eröffnung von Verfügungen, Unter besonderer Berücksichtigung des eidgenössischen und des st. gallischen Rechts, Diss., Wil 1994
Judikatur
- Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 03.06.2019, DB.2018.185, ST.2018.223 (Zustellfiktion erfordert Zustellnachweis der Steuerbehörde)
- Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19.02.2020 / SB.2019.00063 (Postzurückbehaltungsauftrag + Zustellfiktion)
- BGer 2F_25/2019 vom 06.11.2019 (Postnachsendeauftrag (Nachsendeaufträge zuhanden der schweizerischen Post (in Form der Zurückhaltung der Postsendungen) vermögen die ordentliche postalische Abholungsfrist von sieben Tagen nicht zu verlängern)
- BGer 2C_16/2019 vom 10.01.2019
- BGer 2C_570/2011 vom 24.1.2011
- BGer 2C_430/2009 vom 14.01.2010
Weiterführende Informationen
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