Kurzdefinition
Nachträgliche Hinausschiebung einer bevorstehenden Fälligkeit oder die Aufhebung einer bereits eingetretenen Fälligkeit, für eine bestimmte Dauer.
Begriff in Latein
- Pactum de non petendo in tempus
Langdefinition
Die Stundung ist ein im Nachhinein gewährter Leistungs- oder Zahlungsaufschub (individuelles Moratorium). Während der Stundungsdauer kann der Anspruch nicht geltend gemacht werden (temporärer Rechtsverfolgungsverzicht).
Demgegenüber ist die Nachlassstundung ein generelles Moratorium für alle Verpflichtungen mit Ausnahme der privilegierten Forderungen der 1. Klasse und der Grundpfandforderungen (SchKG 297 Abs. 2).
Synonyme
- Prolongation (v.a. die Wechselstundung)
- Leistungsstundung
- Leistungsaufschub
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