Die Stundung schiebt die Fälligkeit von Leistung oder Zahlung auf:
Gläubiger
- Stundungsbindung
- Das Hinausschieben des Erfüllungstermins ist für den Gläubiger bindend
Schuldner
- Recht, aber nicht Pflicht die Stundung zu nutzen
- Der Schuldner kann vor Ablauf der Stundungsdauer erfüllen, sofern und soweit sich aus der Stundungsvereinbarung nichts anderes ergibt
- Im Zweifelsfall ist gestützt auf OR 81 Abs. 1 zu vermuten, dass der Schuldner vor Ablauf der Stundungsfrist erfüllen darf
Weiterführende Informationen
Judikatur
Literatur
- LEU URS, Basler Kommentar, N 5 zu Art. 75 OR