Ausschluss der Verzugsfolgen für die Stundungsdauer
Grundsatz
- Der Schuldner befindet sich aufgrund der Stundungsabrede für die Dauer der Stundung nicht in Verzug
Folge
- Keine Verzugsfolgen
- Keine Verzugszinszahlungspflicht
- Ausnahme
- Oft ist es nicht der Wille und die Absicht des Gläubigers, dem Schuldner die Stundung ohne die Verzugsfolgen (Zinsen, Gefahrentragung) zu gewähren
- Es empfiehlt sich daher in solchen die Verzugszinspflicht bzw. den Fortbestand der Gefahrentragung ausdrücklich zu erwähnen
- Ausnahme
Teilleistungen
Der Schuldner gerät in Teilverzug, wenn die Restforderung fällig ist und die Annahme der Teilleistung nach den Umständen keine Stundung beinhaltet
Weiterführende Informationen
Literatur zur Teilleistung
- WEBER ROLF H., Berner Kommentar, N 54 zu Art. 69 OR
Hinweis / Link
- Die vertraglichen Zinsen (zB Darlehens- oder Kreditzinsen) sind so oder so geschuldet
- Darlehen – Zins
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