Definition
Der Subunternehmer führt aufgrund eines Werkvertrages (OR 363) oder Innominatkontraktes mit Werkvertrags-Elementen (vgl. Subunternehmervertrag) mit dem Erstunternehmer Arbeiten aus, die der Erstunternehmer seinem Besteller (Bauherrn) schuldet.
Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Erstunternehmers (OR 101).
Gesetzliche Grundlagen
- OR 363 ff. (Werkvertragsrecht)
- OR 101 (Hilfspersonenhaftung)
- … (Entsendegesetz)
Subunternehmer-Kette
Abgrenzung zum Arbeitnehmer
Der Subunternehmer ist nicht Arbeitnehmer. Es liegt kein für das Arbeitsverhältnis typische Subordinationsverhältnis, bzw. keine Treuepflicht und keine Fürsorgepflicht vor.
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