Begriff
Als Subunternehmervertrag wird der Vertrag zwischen dem Erstunternehmer (Hauptunternehmer / GU / TU) und dem von diesem beigezogenen Subunternehmer bezeichnet.
Rechtliche Qualifikation
Der Subunternehmervertrag ist i.d.R. ein reiner Werkvertrag (OR 363 ff.). Er kann aber in bestimmten Fällen auch als Innominatkontrakt mit werkvertragsrechtlichen Elementen ausgestaltet sein. Das Vorliegen von werkvertraglichen Elementen ist hingegen essentiell für die Qualifikation als Subunternehmer (vgl. Subunternehmer / Abgrenzung zum Werkstofflieferanten). D.h., enthält das Vertragsverhältnis keine werkvertraglichen Elemente, so liegt kein Subunternehme-Verhältnis vor.