An der Erstellung eines Werkes (insb. Bauwerkes) sind in der Regel mehrere Unternehmer beteiligt, die Teil-Werke des Gesamtwerkes erstellen. Werden diese vom (Erst-)Unternehmer (Hauptunternehmer / TU / GU) beigezogen und stehen damit mit diesem, nicht jedoch mit dem eigentlichen Werkbesteller (Bauherrn) in einem Vertragsverhältnis (i.d.R. Werkvertrag), so handelt es sich dabei regelmässig um sog. Subunternehmer.
Erstunternehmerhaftung
Beim Erstunternehmer können sich durch den Beizug eines Subunternehmers verschiedene Haftungs-Tatbestände verwirklichen, wie insbesondere Folgende:
- Der Erstunternehmer haftet dem Werkbesteller für rechtzeitige und richtige (mängelfreie) Werkerstellung, ob er diese Arbeit selbst ausführt oder durch einen oder mehrere Subunternehmer ausführen lässt (Haftung für rechtzeitige Werkerstellung/ Gewährleistungsrecht).
- Der Erstunternehmer haftet dem Werkbesteller für Schäden, die der Subunternehmer verursacht (Hilfspersonenhaftung).
- Dem Arbeitnehmer eines inländischen oder ausländischen Subunternehmers haftet der Erstunternehmer subsidiär zum Subunternehmer für die Einhaltung der minimalen Lohnbestimmungen und für die Einhaltung bestimmter Arbeitsbedingungen (Haftung nach Entsendegesetz).
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