LAWINFO

Subunternehmer / Subunternehmerhaftung / Erstunternehmerhaftung

QR Code

Abgrenzung zum Werkstofflieferanten

Rechtsgebiet:
Subunternehmer / Subunternehmerhaftung / Erstunternehmerhaftung
Stichworte:
Subunternehmer, Werkstofflieferanten
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Werkstofflieferant ≠ Subunternehmer

Der Werkstofflieferant ist nicht Subunternehmer und nicht Erfüllungsgehilfe des Hauptunternehmers.

Merkmale des Werkstofflieferanten

  • Der Werkstofflieferant liefert Material, d.h. Werkstoff/Baustoff (z.B. Zement, Backsteine, Röhren, Ziegel, vorfabrizierte Elemente), welches der Unternehmer für seine Arbeit benötigt; 
  • Werkstofflieferung erfolgt i.d.R. aufgrund eines Kaufvertrages (OR 184). Aber auch eine Werkbestellung (OR 363) ist möglich. Dies führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten. 
  • Lieferant ist insbesondere, wer Werkstoff für eine unbekannte Abnehmerschaft selbst herstellt;
  • oder, wer eine Sache mit untergeordneter Montagepflicht liefert;L 
  • wie auch, wer standardisierte Fertigelemente liefert.

Achtung

Subunternehmer und nicht Werkstofflieferant ist dagegen, wer nicht serienmässig hergestellte Bauelemente, die er eigens nach den speziellen Bedürfnissen des Unternehmers produziert hat und die damit ein Teilwerk des vom Unternehmer geschuldeten Gesamtwerkes bilden, herstellt. 

Quelle: Saxer, Der Subunternehmer und sein Vertrag, Diss. 1999, S. 15, m.w.H.

Abgrenzungs-Kriterium

Werkstofflieferant ≠ Subunternehmer ≠ Erfüllungsgehilfe,

wenn der Hauptunternehmer durch den gelieferten Werkstoff bloss in die Lage versetzt wird, die geschuldeten Arbeiten auszuführen und der Werkstoff damit eine rein dienende, untergeordnete Funktion hat.

Subunternehmer = Erfüllungsgehilfe ≠ Werkstofflieferant, 

wenn der gelieferte Werkstoff bereits eine eigentliche Erfüllungshandlung des Hauptunternehmers gegenüber dem Besteller darstellt (eigenständige Funktion des speziell angefertigten Baustoffes, dem die Bedeutung eines Teilwerkes zukommt).

Quelle: Saxer, Der Subunternehmer und sein Vertrag, Diss. 1999, S. 15, m.w.H.

Schwierigkeiten

  • unscharfe Abgrenzung
  • von den Umständen des Einzelfalles abhängig
  • notwendige Vertragsauslegung des Hauptunternehmervertrags und des Subunternehmervertrags 

Exkurs: Rechtsprechung Deutschland

Urteil des Oberlandgerichtes Karlsruhe vom 27.02.1997 (11 U 31/96):

  • Ob Lieferant Erfüllungsgehilfe bzw. Subunternehmer des (Haupt-)Unternehmers ist, ist im konkreten Einzelfall durch Auslegung des Werkvertrages zu ermitteln. 
  • Das Schalen und Giessen der Gebäudeteile ist vorliegend zentrale Aufgabe des Hauptunternehmers (im Werkvertrag mit Begriff „Rohbau“ umschrieben). 
  • Beton-Herstellung = Werkvertragspflicht.
  • Beton-Lieferant = Erfüllungsgehilfe bzw. Subunternehmer.

Achtung

Urteil gilt für Deutschland; in der Schweiz kein vergleichbares Urteil vorhanden.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.