Werkstofflieferant ≠ Subunternehmer
Der Werkstofflieferant ist nicht Subunternehmer und nicht Erfüllungsgehilfe des Hauptunternehmers.
Merkmale des Werkstofflieferanten
- Der Werkstofflieferant liefert Material, d.h. Werkstoff/Baustoff (z.B. Zement, Backsteine, Röhren, Ziegel, vorfabrizierte Elemente), welches der Unternehmer für seine Arbeit benötigt;
- Werkstofflieferung erfolgt i.d.R. aufgrund eines Kaufvertrages (OR 184). Aber auch eine Werkbestellung (OR 363) ist möglich. Dies führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten.
- Lieferant ist insbesondere, wer Werkstoff für eine unbekannte Abnehmerschaft selbst herstellt;
- oder, wer eine Sache mit untergeordneter Montagepflicht liefert;L
- wie auch, wer standardisierte Fertigelemente liefert.
Achtung
Subunternehmer und nicht Werkstofflieferant ist dagegen, wer nicht serienmässig hergestellte Bauelemente, die er eigens nach den speziellen Bedürfnissen des Unternehmers produziert hat und die damit ein Teilwerk des vom Unternehmer geschuldeten Gesamtwerkes bilden, herstellt.
Quelle: Saxer, Der Subunternehmer und sein Vertrag, Diss. 1999, S. 15, m.w.H.
Abgrenzungs-Kriterium
Werkstofflieferant ≠ Subunternehmer ≠ Erfüllungsgehilfe,
wenn der Hauptunternehmer durch den gelieferten Werkstoff bloss in die Lage versetzt wird, die geschuldeten Arbeiten auszuführen und der Werkstoff damit eine rein dienende, untergeordnete Funktion hat.
Subunternehmer = Erfüllungsgehilfe ≠ Werkstofflieferant,
wenn der gelieferte Werkstoff bereits eine eigentliche Erfüllungshandlung des Hauptunternehmers gegenüber dem Besteller darstellt (eigenständige Funktion des speziell angefertigten Baustoffes, dem die Bedeutung eines Teilwerkes zukommt).
Quelle: Saxer, Der Subunternehmer und sein Vertrag, Diss. 1999, S. 15, m.w.H.
Schwierigkeiten
- unscharfe Abgrenzung
- von den Umständen des Einzelfalles abhängig
- notwendige Vertragsauslegung des Hauptunternehmervertrags und des Subunternehmervertrags
Exkurs: Rechtsprechung Deutschland
Urteil des Oberlandgerichtes Karlsruhe vom 27.02.1997 (11 U 31/96):
- Ob Lieferant Erfüllungsgehilfe bzw. Subunternehmer des (Haupt-)Unternehmers ist, ist im konkreten Einzelfall durch Auslegung des Werkvertrages zu ermitteln.
- Das Schalen und Giessen der Gebäudeteile ist vorliegend zentrale Aufgabe des Hauptunternehmers (im Werkvertrag mit Begriff „Rohbau“ umschrieben).
- Beton-Herstellung = Werkvertragspflicht.
- Beton-Lieferant = Erfüllungsgehilfe bzw. Subunternehmer.
Achtung
Urteil gilt für Deutschland; in der Schweiz kein vergleichbares Urteil vorhanden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.