Ablieferungstermin
Der Zeitpunkt der Abgabe des Werkes (Ablieferungstermin) richtet sich nach der konkreten vertraglichen Regelung.
Wurde im Vertrag nichts vereinbart, so ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles und insbesondere aufgrund der Art des geschuldeten Werkes, durch Vertragsauslegung der Ablieferungszeitpunkt zu ermitteln (Eruierung des hypothetischen Willens der Parteien).
Ablieferungszeitpunkt-Sicherstellung beim Subunternehmer-Beizug
Der Unternehmer, welcher einen Subunternehmer zur Vertragserfüllung beizieht, muss sicherstellen, dass der Subunternehmer rechtzeitig erfüllt, sonst wird er gegenüber dem Besteller vertragsbrüchig und es treffen ihn die Verzugsregeln.
Verzug des Unternehmers mit Werk-Ablieferung
Ist der (Erst-)Unternehmer mit der Ablieferung des Werkes in Verzug, auch wenn dieser durch einen von ihm beigezogenen Subunternehmer erfolgt ist, so kann der Besteller nach den allgemeinen Verzugsregeln von OR 102 ff. gegenüber dem (Erst-)Unternehmer vorgehen.
- Inverzugsetzung durch Mahnung (OR 102 I); Ausnahme: Verfalltagsgeschäft (OR 102 II) oder Mahnung ist von vornherein nutzlos (BGE 97 II 64)
- Nachfristansetzung (OR 107 I; Ausnahmen: OR 108)
- Wahlrecht (OR 107 II):
- Klage auf Erfüllung und Ersatz Verzugsschaden
- Leistungsverzicht und
- entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung (positives Interesse)
- oder Vertragsrücktritt + Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens (negatives Interesse)
Verzug des Unternehmers vor Ablieferungstermin
Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrag zurücktreten (OR 366 I). Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer einen Subunternehmer beigezogen hat, welcher die Verspätung zu verantworten hat. Es obliegt am Erstunternehmer, sich beim Subunternehmer schadlos zu halten.
Achtung
OR 366 verweist auf die allgemeine Verzugsregeln von OR 102 ff.
- Inverzugsetzung durch Mahnung (OR 102 I); Ausnahme: Verfalltagsgeschäft (OR 102 II) oder Unternehmer hat unmissverständlich erklärt, dass er nicht leisten wird (BGE 97 II 64)
- Nachfristansetzung (OR 107 I; Ausnahmen: OR 108)