Allgemeines
Die Internationalität der Erwerber/Nutzer usw. bringt es mit sich, dass folgende Element nicht unbedingt zwingend schweizerischem materiellem Privatrecht unterstehen müssen.
Ein Auslandbezug ist denkbar
- beim Projektentwickler/Anbieter
- bei der Vertriebsgesellschaft
- beim Erwerber/Nutzer
- beim Lageort des ts-Objektes
- bei der Objektverwaltung
- beim Austauschpool
- usw.
Im konkreten Einzelfall sind Lageort, Sitz oder Wohnsitz und Anwerbeort zu erheben um sich ein Bild des anwendbaren Rechtes und des Gerichtsstandes machen zu können.
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Grundlage bildet das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und dessen Ausführungserlass (BewV).
Das ts-Modell wurde im BewG nicht speziell geregelt. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze für Bewilligungspflicht oder Nichtbewilligungspflicht.
Grundstückserwerb durch Personen aus dem Ausland
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