Allgemeines
Die Internationalität der Erwerber/Nutzer usw. bringt es mit sich, dass folgende Element nicht unbedingt zwingend schweizerischem materiellem Privatrecht unterstehen müssen.
Ein Auslandbezug ist denkbar
- beim Projektentwickler/Anbieter
- bei der Vertriebsgesellschaft
- beim Erwerber/Nutzer
- beim Lageort des ts-Objektes
- bei der Objektverwaltung
- beim Austauschpool
- usw.
Im konkreten Einzelfall sind Lageort, Sitz oder Wohnsitz und Anwerbeort zu erheben um sich ein Bild des anwendbaren Rechtes und des Gerichtsstandes machen zu können.
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Grundlage bildet das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und dessen Ausführungserlass (BewV).
Das ts-Modell wurde im BewG nicht speziell geregelt. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze für Bewilligungspflicht oder Nichtbewilligungspflicht.
Grundstückserwerb durch Personen aus dem Ausland
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.