In folgenden 3 Fällen ist es zulässig, trotz Überschuldung gemäss Fortführungs- und Liquidationsbilanz den Richter nicht zu benachrichtigen:
- Rangrücktritt
- Nachlassstundungsgesuch
- sofortige Sanierung.
Rangrücktritt
Gegenstand: | Gesellschafterdarlehen, für welches zugunsten der übrigen Gläubiger ein Rangrücktritt vereinbart wird |
Voraussetzungen: | Ausschluss von Rückforder- bzw. bezahlbarkeit, ebenso ist die Verrechnung und eine Sicherstellung auszuschliesse |
Nachlassstundungsgesuch
Gegenstand: | Nachlassstundungsgesuch gilt als Surrogat für Richterbenachrichtigung (Bilanzdeponierung) |
Voraussetzungen: | Nachlassstundungsgesuch und Nachlassvertrags-Entwurf |
Sofortige Sanierung
Gegenstand: | echte, finanzielle Sanierung (keine Bilanzsanierung) |
Voraussetzungen: |
|
Befristung: | 3 Wochen bis 2 Monate. |
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