Bundesrecht
- aBV 4 / BV 29 Abs. 3
- EMRK 6
- ZPO 117 ff.
- Rechtsprechung,
- wonach auch ein Ausländer grundsätzlich Anspruch auf UP/URB hat, wenn er in der Schweiz einen nicht aussichtslosen Prozess führen will und hier die notwendigen Mittel nicht besitzt (BGE 119 Ia 134; BGE 4P.22/1994 in NZZ v. 26.08.1994)
- die für UP/URB nicht das Bestehen eines Staatsvertrages mit dem Wohnsitzstaat oder von dessen Zusicherung der Gleichbehandlung abhängig macht (BGE 120 Ia 217).
Regelung in der Zivilprozessordnung
Die Befreiung von Prozesskosten-Auflagen erfordert eine gesetzliche Grundlage:
Art. 97 ZPO Aufklärung über die Prozesskosten
Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf.
Art. 117 ZPO Anspruch
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a.
sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b.
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Art. 118 ZPO Umfang
1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a.
die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b.
die Befreiung von den Gerichtskosten;
c.
die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2 Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3 Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
Art. 119 ZPO Gesuch und Verfahren
1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2 Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3 Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5 Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6 Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
Art. 120 ZPO Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat.
Art. 121 ZPO Rechtsmittel
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 122 ZPO Liquidation der Prozesskosten
1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a.
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b.
die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c.
der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d.
die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2 Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
Art. 123 ZPO Nachzahlung
1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2 Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.