Haftungsvoraussetzungen
- Schaden durch Handlung eines Urteilsunfähigen
- Kausalität
- Widerrechtlichkeit
- Dauernde oder vorübergehende Urteilsunfähigkeit des Haftpflichtigen
Die Urteilsfähigkeit ist die subjektive Seite der Verschuldens. Fehlt sie, so ist das Tatbestandselement des Verschuldens von OR 41 nicht gegeben, weshalb der Urteilsunfähige nicht haften würde.
Der Urteilsunfähige haftet nur, wenn sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles aus Billigkeit eine Haftung aufdrängt. Billigkeit heisst Einzelfallgerechtigkeit und es kommt auf die konkreten Umstände an.
Besondere Umstände sind:
- besonders gute finanziellen Lage des Schädigers oder
- besonders schwere Abweichungen vom Normalverhalten
Bei lediglich vorübergehender Urteilsunfähigkeit wird ein Verschulden vermutet, doch ist der Beweis des Gegenteils möglich.
Beispiele
- epileptischer Anfall
- Medikament mit unbekannter Nebenwirkung
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