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Unerlaubte Handlung

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Haftung des Luftfahrzeughalters

Rechtsgebiet:
Unerlaubte Handlung
Stichworte:
Unerlaubte Handlung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsgrundlagen sind:

  • Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21.12.1948 (Luftfahrtsgesetz/LFG) SR 748
  • Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (sog. Warschauer Abkommen, SR 0.748.410)

Für Schäden, die einer Person oder Sache auf der Erde von einem sich im Flug befindlichen Luftfahrzeugs zugefügt wird, muss der Halter des Luftfahrzeugs Ersatz leisten. Das LFG gilt nur für Personen- und Sachschäden.

Die Haftplicht gegenüber Flugpassagieren wird vom Warschauer Abkommen von 1929 geregelt (siehe LFG 75). Es gewährleistet eine weltweite Vereinheitlichung von Regeln über die Personenbeförderung im internationalen Luftverkehr. Es hält folgende Haftungsgrundsätze fest:

  • Summenmässige Haftungsbeschränkung (dispositive Regeln; vertragliche Vereinbarung mit dem Flugunternehmen möglich):
    • CHF 125‘000.– pro Person
    • CHF 250.– pro Kilogramm Reisegepäck
    • CHF 5‘000.– pro Handgepäck
  • Haftungsausschluss, wenn nachgewiesen wird, dass alle erforderlichen Massnahmen zur Schadenverhütung getroffen wurden (Sabotage, Luftturbulenzen, Missachtung der Weisungen durch Passagiere)
  • Entfallen der Haftungsbeschränkung bei leichtfertiger, grobfahrlässiger Schadenverursachung durch das Flugunternehmen

Weitere Haftungsregeln im Luftfahrtrecht sind:

  • Haftung des Flugunternehmens gegenüber der Besatzung
    • richtet sich nach dem UVG (UVG 44)
  • Verantwortlichkeit der Besatzung gegenüber den Passagieren
    • richtet sich nach OR 41 (Verschuldenshaftung)

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