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Unerlaubte Handlung

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Werkeigentümerhaftung (OR 58)

Rechtsgebiet:
Unerlaubte Handlung
Stichworte:
Unerlaubte Handlung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Haftpflichtvoraussetzungen

  • Schaden durch Werkmangel
  • Kausalität
  • Widerrechtlichkeit
  • Eigentum am Werk als haftungsbegründende Tatsache

Der Eigentümer eines Werkes haftet für den Schaden, den das Werk infolge fehlerhafter Anlage oder mangelhafter Unterhaltung verursacht. Die Haftung des Werkeigentümers ist Verschuldens-unabhängig.

Es steht ihm kein Entlastungsbeweis offen. Aber: Regress! Nach OR 58 Abs. 2 steht dem Werkeigentümer der Regress gegen andere Personen offen, die für den Schaden direkt verantwortlich sind. (bspw. Unternehmer, Architekten). Haftungsgrundlage ist dann das zwischen diesen Personen jeweils bestehende Rechtsverhältnis (z. B. Werkvertrag, Auftrag).

Im Einzelnen:

  • Eigentümer ist, wem eine Sache nach den Regeln des ZGB zu Eigentum zusteht. Gesamt- und Miteigentümer haften solidarisch.
  • Als Werke gelten Gebäude sowie bauliche oder technische Anlagen, die mit dem Erdboden, sei es direkt oder indirekt, fest verbunden sind
    • Beispiele:
      • Lifte
      • Kellertreppen
      • Am Boden befestigte Maschinen
      • Seilbahnanlagen
      • Schwimmbassin
      • Private und öffentliche Strassen
  • Werkmangel: Der Eigentümer muss eine nichts und niemanden gefährdende Existenz des Werkes garantieren, ansonsten es an einem Mangel leidet. Der Mangel kann liegen in:
    • fehlerhafter Anlage
    • fehlerhafter Herstellung
    • mangelhaftem Unterhalt.

Sicherungsmassregeln sind ihm umso eher zuzumuten, je weniger Kosten sie verursachen und je grösser die Gefahr ist. Der Werkeigentümer muss auch mit Fehlverhalten des Publikums rechnen.

Der Werkeigentümer muss für alle Mängel einstehen, auch wenn er nicht in einem menschlichen Verhalten sondern auch auf Zufall zufälligen Ereignissen beruht (z.B. Witterungsverhältnisse).

Kasusitik

Werkmangel bejaht:

Badeanstalt ohne Rettungsgeräte

  • Defekte Glühbirne im Treppenhaus
  • Defektes Treppengeländer
  • Fehlende Signalisierung der Höhe bei einer Tordurchfahrt
  • Vereistes Trottoir

Exkurs: Haftpflicht des Strasseneigentümers

Die Rechtsprechung unterstellt die Haftpflicht des Strasseneigentümers (Gemeinwesen) nicht unter das öffentliche Recht, sondern unter OR 58. Bei Strassen kommen Mängel im Unterhalt (unterlassene Schneeräumung oder Salzstreuung) oder Fehler in der Anlage (Schlaglöcher, Spurrillen, ungenügende Signalisierung, Beleuchtung, etc.) in Betracht.

Das Bundesgericht übt bezüglich Strassenunterhalt und der Annahme eines Mangels Zurückhaltung. Ein ganzes Strassennetz kann nicht wie ein einzelnes Gebäude unterhalten werden. Das bei Glatteisunfällen wird die Haftung des Kantons als Strasseneigentümers regelmässig bejaht: insbesondere bei starkem Publikumsverkehr auferlegte es diesem erhöhte Verantwortung. Für das zumutbare Mass an den Unterhalt ist dabei die konkrete Nutzung der Strasse massgebend: an Autobahnen und Trottoirs werden höhere Anforderung gestellt als an Bergstraßen (BGE 129 III 65).

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