Die letzte Voraussetzung für eine Haftung nach OR 41 bildet das Verschulden. Das Verschulden besteht aus einer
- objektiven Seite: sie setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus und einer
- subjektiven Seite: sie setzt Urteilsfähigkeit voraus.
Vorsatz liegt vor, wenn der nachteilige Eingriff wissentlich bzw. willentlich und demgemäss mit direkter Absicht erfolgt.
Fahrlässigkeit besteht in einem Mangel an der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Aufmerksamkeit und Vorsicht. Bezüglich des geschuldeten Masses an Aufmerksamkeit und Vorsicht wird ein objektivierender Massstab angelegt: Jedermann hat sich so zu verhalten, dass er voraussichtlich keinen anderen schädigt. Individuelle Gründe für die Unaufmerksamkeit (Müdigkeit, starke Trauer, riesige Freude etc.) müssen unberücksichtigt bleiben.
Spezialwissen eines sachkundigen Schädigers führt zu einem höheren Grad an der geforderten Aufmerksamkeit. Zur Haftungsbegründung genügt auch leichte Fahrlässigkeit und damit ein geringes Verschulden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.