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Unerlaubte Handlung

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Haftung für militärische Tätigkeit

Rechtsgebiet:
Unerlaubte Handlung
Stichworte:
Unerlaubte Handlung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz: Staatshaftung

Die Haftung für militärische Tätigkeit ist im Bundesgesetz über die Armee und Militärverwaltung (Militärgesetz, SR 520.1) geregelt.  Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Tätigkeiten:

  • dienstliche Tätigkeiten
  • nicht-dienstliche Tätigkeiten
  • ausserdienstliche Tätigkeiten

Der Staat haftet grundsätzlich nur für dienstliche Tätigkeiten. Dienstlich ist jede Tätigkeit, die aufgrund eines Aufgebotes erfolgt und durch den militärischen Betrieb oder Auftrag geboten ist (MG 12 und 144).

Keine Haftung des Staates erfolgt für Schäden, die der Armeeangehörige im Ausgang oder Urlaub verursacht. Das Einrücken zählt hingegen zu den dienstlichen Tätigkeiten.

Ein persönlicher Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Armeeangehörigen ist ausgeschlossen (MG 135).

Regress

Bei der Haftung für dienstliche Tätigkeit steht dem Bund ein Regressrecht zu, falls der Armeeangehörige den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat (MG 138). Zudem haftet der Armeeangehörige für die Schäden, die er dem Bund vorsätzlich oder grobfahrlässig zufügt (z. B. bei Beschädigung der Dienstwaffe).

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