Grundsatz: Staatshaftung
Die Haftung für militärische Tätigkeit ist im Bundesgesetz über die Armee und Militärverwaltung (Militärgesetz, SR 520.1) geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Tätigkeiten:
- dienstliche Tätigkeiten
- nicht-dienstliche Tätigkeiten
- ausserdienstliche Tätigkeiten
Der Staat haftet grundsätzlich nur für dienstliche Tätigkeiten. Dienstlich ist jede Tätigkeit, die aufgrund eines Aufgebotes erfolgt und durch den militärischen Betrieb oder Auftrag geboten ist (MG 12 und 144).
Keine Haftung des Staates erfolgt für Schäden, die der Armeeangehörige im Ausgang oder Urlaub verursacht. Das Einrücken zählt hingegen zu den dienstlichen Tätigkeiten.
Ein persönlicher Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Armeeangehörigen ist ausgeschlossen (MG 135).
Regress
Bei der Haftung für dienstliche Tätigkeit steht dem Bund ein Regressrecht zu, falls der Armeeangehörige den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat (MG 138). Zudem haftet der Armeeangehörige für die Schäden, die er dem Bund vorsätzlich oder grobfahrlässig zufügt (z. B. bei Beschädigung der Dienstwaffe).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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