Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung setzt voraus:
- Eine Person wurde bereichert
- Eine andere Person wurde im selben Umfang entreichert
- die Bereicherung ist ungerechtfertigt, d.h. ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt.
Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist von einem Verschulden unabhängig.
Bereicherung
Grundvoraussetzung für jeden Anspruch aus OR 62 ff. ist, dass jemand bereichert worden ist. Die Bereicherung besteht in einem Vermögensvorteil.
Dieser Vermögensvorteil kann sein:
- eine Vergrösserung des Vermögens durch Vergrösserung der Aktiven oder Verminderung der Passiven
- Beispiele:
- Erwerb von Eigentum oder einer Forderung
- Verfügung über ein Recht zum eigenen Vorteil
- Befreiung von einer Schuld
- Grundlose Erfüllung einer Schuld durch einen Dritten
- Beispiele:
- eine Nichtverminderung des Vermögens durch Nichtverminderung der Aktiven oder Nichtvermehrung der Passiven. Hierzu zählen auch die Fälle der sog. Ersparnisbereicherung, bei der eine Ausgabe, die unter normalen Umständen zu tätigen gewesen wäre, ausgeblieben ist.
- Beispiele:
- Nutzung einer patentierten Erfindung eines anderen ohne entsprechende Lizenz
- Ersparnis von Auslagen, die anderweitig hätten getätigt werden müssen
- Beispiele:
Entreicherung
Der Vermögensvorteil des Bereicherten muss aus dem Vermögen eines anderen (Entreicherter) stammen. Der Vermögensvorteil ist zu Lasten des Entreicherten eingetreten, sodass eine Vermögensverschiebung stattgefunden hat.
Fehlender Rechtsgrund
Der Vermögensvorteil muss ungerechtfertigt sein, d.h. es besteht kein Grund, der den Vermögensvorteil des Bereicherten zu Lasten des Entreicherten rechtfertigt.
Ein Bereicherungsanspruch besteht deshalb nur, wenn dem Entreicherten kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des erlangten Vermögensvorteils zusteht.
Ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen kann sich bspw. aus Vertrag oder Gesetz ergeben.
Beispiele
- Kaufpreiszahlung an einer Kasse aus Kaufvertrag (OR 184)
- Unterhaltszahlung des Vaters an sein Kind als gesetzliche Pflicht (ZGB 276)
- Abtretung einer durch Vermächtnis zugewendeten Forderung (ZGB 484)
Kein Verschulden
Ein Verschulden des Bereicherten wird nicht vorausgesetzt. Die Gut- oder Bösgläubigkeit des Bereicherten kann sich allerdings auf den Umfang der Rückerstattung auswirken (OR 64).
Literatur
- CR CO I-Chappuis, 2. Aufl. 2012, N. 13 der Einleitung zu Art. 62 – 67 OR)
Judikatur
- BGer 4A_470/2020 vom 12.01.2021 (Unterechtfertigte Bereicherung im Dreiecksverhältnissen)
- BGE 99 II 131 = Pra 63 Nr. 33
- BGE 97 II 71 [recte: 66] = Pra 60 Nr. 124