LAWINFO

Ungerechtfertigte Bereicherung

QR Code

Rechtsfolgen

Rechtsgebiet:
Ungerechtfertigte Bereicherung
Stichworte:
Ungerechtfertigte Bereicherung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rückerstattung

Die ungerechtfertigt erlangte Bereicherung ist grundsätzlich zurückzuerstatten (OR 62 I). Der Entreicherte hat als Gläubiger gegen den Bereicherten als Schuldner eine Forderung, den sog. Bereicherungsanspruch.

Der Bereicherungsanspruch hat gegenüber anderen Klagen subsidiären Charakter. Wo eine Klage aus Vertrag oder aus sachenrechtlichem Rechtsgrund zusteht, besteht kein Raum für den Bereicherungsanspruch (BGE 102 II 338). (Siehe vorne Abgrenzungen)

Gegenstand der Rückerstattung

  1. Rückerstattung bedeutet zunächst Rückerstattung in natura, sofern das ungerechtfertigt Erlange überhaupt noch vorhanden ist und zurückgegeben werden kann.
    • Praktische Bedeutung:
      • Rechtsgrundlos abgetretenen Forderungen sind durch Rückzession zurückzuerstatten
      • Befreiung von einer Verbindlichkeit durch unwirksamen Forderungerlass ist auf dem Weg der Wiederbegründung der Forderung „zurückzugeben“
  2. Neben dem eigentlichen Bereicherungsgegenstand hat der Schuldner auch Nutzungen und Surrogate herauszugeben. Bei grundlos geleisteter Zahlung muss der Bereicherte eventuell erlangte Zinsen ebenfalls zurückerstatten.
    • Ist der Bereicherungsgegenstand untergegangen und hat der Schuldner hierfür ein Surrogat in Form eines Ersatzes oder Ersatzanspruches erhalten, so ist auch dieses zurückzuerstatten.
  3. Kann der Bereicherungsgegenstand nicht in natura zurückerstattet werden, so ist Wertersatz zu leisten.  Geschuldet ist der Markt- oder Verkehrswert.
    • Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
      • die Bereicherung wegen ihrer Beschaffenheit nicht in natura zurückgewährt werden kann (bspw. rechtsgrundlos erlangte Arbeits- oder anderweitige Dienstleistungen) oder
      • das Empfangene aus sachenrechtlichen Gründen durch Einbau, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in das Eigentum des Bereicherten übergegangen ist.

Umfang der Rückerstattung

Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich in vollem Umfang. Bei Gebrauch oder Verbrauch einer Sache oder eines Rechts  ist auch das dadurch Gesparte zu ersetzen (Ersparnisbereicherung).

Beispiel

Bei unbefugter Nutzung einer Wohnung ist der übliche (ersparte) Mietzins zu bezahlen.

Bei Wertersatz berechnet sich der Ausgleich nach der Höhe des Marktwertes, d.h. nach dem objektiven Wert.

Aber Achtung: Einrede!

Eingeschränkt wird die Rückerstattungspflicht  in Fällen, in denen der gutgläubige Empfänger zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert ist. Wer beweisen kann, dass er das erhaltene Geld bereits ausgegeben hat, muss es nicht mehr zurückzahlen (OR 64).

Gutgläubigkeit besteht, bis man sich der Bereicherung bewusst wurde oder bewusst hätte werden müssen. Wer mit der Rückerstattung rechnen musste, ist nicht gutgläubig.

Auf diese Gesetzesbestimmung berufen sich die Banken in der Regel bei offensichtlichen Irrtümern und Fehlüberweisungen. Wer also infolge eines Fehlers der Bank plötzlich eine Gutschrift auf dem Konto vorfindet, sollte sich nicht zu früh freuen. Die Rückforderung der Bank verjährt spätestens nach zehn Jahren.

Ausschluss der Rückerstattung

Freiwillige und  irrtumsfreie Zahlung einer Nichtschuld (OR 63 I)

Leistet jemand freiwillig eine nicht geschuldete Leistung, kann er das Geleistete nicht mehr zurückfordern. Ausnahme: dem Leistenden gelingt der Nachweis, dass er sich über die Nichtschuld im Irrtum befunden hat, d.h. wenn er im Glauben seine Leistung erbrachte, dass die Schuld tatsächlich besteht. War er nicht im Irrtum, hat er keinen Rückerstattungsanspruch.

Erfüllung einer verjährten Schuld oder sittlichen Pflicht (OR 63 II)

Auch die Bezahlung einer verjährten Schuld oder einer sittlichen Pflicht begründen keinen Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Ausschluss nach OR 66

Was in der Absicht, einen rechtswidrigen Erfolge erbeizuführen, gegeben wurde, kann nicht zurückgefordert werden. Dies ist aber umstritten: nach herrschender Lehre soll sich der Anwendungsbereich dieser Regel auf den sog. Gaunerlohn beschränken, d.h. auf Fälle, in denen eine Leistung zur Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Erfolgs gegeben wurde

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.