Im Bereicherungsrecht gelten besondere Verjährungsregeln.
OR 67 enthält eine relative und eine absolute Verjährungsfrist:
1. Relative Frist
Die relative Frist beträgt drei Jahre:
Sie beginnt zu laufen, sobald der Entreicherte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt. Kenntnis des Anspruchs ist dann gegeben, wenn der Verletzte keinen Anlass und keine Möglichkeit zu weiterer Abklärung sowie genügend Unterlagen zur Klageerhebung hat (BGE 127 II 427).
2. Absolute Frist
Die absolute Frist von zehn Jahren beginnt mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen.
Mit Eintritt der Verjährung ist der Anspruch nur mehr unter der Bedingung klagbar, dass der Schuldner nicht die Verjährungseinrede erhebt.