Übersicht: Entstehungsgründe von Obligationen
Nebst Vertrag und unerlaubter Handlung regelt das Bereicherungsrecht den dritten Entstehungsgrund von Obligationen.
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Zu sachenrechtlichen Ansprüchen
Solange ein Eigentümer berechtigt ist, eine Sache von einem anderen gestützt auf sein Eigentumsrecht mit der Eigentumsklage (Vindikation) heraus zu verlangen, hat er gegenüber diesem anderen keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Im Gegensatz zu sachenrechtlichen Ansprüchen ist der Bereicherungsanspruch lediglich obligatorischer Natur. Dies zeigt sich vor allem im Konkurs des Schuldners: Während der Eigentümer einer Sache diese aussondern und heraus verlangen kann, muss sich der Gläubiger des Bereicherungsanspruchs regelmässig mit der niedrigeren Konkursdividende zufrieden stellen.
Zu vertraglichen Ansprüchen
Soweit vertragliche Ansprüche gegeben sind, kann keine rechtsgrundlose Bereicherung vorliegen.
Beispiel:
Liefert eine Verkäufer Ware, ohne den Kaufpreis zu erhalten, hat er gegen den Käufer einen vertraglichen Kaufpreisanspruch aus dem Kaufvertrag. Der Käufer ist nicht ungerechtfertigt bereichert, da ihm aus dem Kaufvertrag das Recht auf das Behaltendürfen der Kaufsache zusteht.
Zu Ansprüchen aus unerlaubter Handlung
Im Gegensatz zum Bereicherungsanspruch setzt ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (OR 41 ff.) neben einem widerrechtlichen Eingriff vor allem auch einen Schaden und im Regelfall ein Verschulden des Schuldners voraus.