Als weitere Möglichkeiten von wirtschaftlichen Zusammenschlüssen können in Betracht kommen:
- Einbringung von Unternehmen oder Unternehmensteilen in eine gemeinsam zu gründende Tochtergesellschaft (TG)
- TG = Rechtlich, wirtschaftlich und geschäftlich selbständiger Rechtsträger, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Muttergesellschaft (MG) steht
- Gründung einer neuen Gesellschaft
- Tochtergesellschaft
- Schaffung eines Gemeinschaftsunternehmens („Joint Venture“ / JV)
- JV = Unternehmenskooperation zwischen zwei oder mehr Partnerunternehmen
- Gründung einer neuen Gesellschaft
- Joint Ventures
- Aktionäre bringen ihre Beteiligungen in eine Holding-Gesellschaft ein
- Holdinggesellschaft = Beteiligungsgesellschaft
- Gründung einer neuen Gesellschaft / bisherige Gesellschaften bleiben erhalten
- Holdinggesellschaft
- AG-Holdinggesellschaft
Literatur
- OERTLE MATHIAS, Das Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1990 = SSHW 132
- RITZ PHILIPP, Der Joint-Venture-Vertrag – Kommentierter Mustervertrag eines korporativen 50:50-Joint-Ventures, Zürich 2010
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, II. Fusion, S. 872 / Rz 39
Weiterführende Informationen
- Tochtergesellschaft
- Joint Ventures
- Holdinggesellschaft | holding-gesellschaft.ch
- AG-Holdinggesellschaft
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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