Das Fusionsgesetz (FusG 3 Abs. 1) unterscheidet in folgende grundsätzlichen Fusionsarten:
- Absorption (auch: Annexion)
- Kernelemente (Meccano)
- Eine Gesellschaft übernimmt eine oder mehrere andere Gesellschaften
- Die übernehmende Gesellschaft besteht fort
- Die andere(n) Gesellschaft(en) geht / gehen unter
- Praxis
- In der Praxis bevorzugte Anwendung, auch bei gleich starken Unternehmen, meist unter reputationsbedingter Gleichstellungs-Betonung als „merger among equals“
- Firma-Fragen bleiben zentral und führen wegen der Marktakzeptanz und Wiedererkennbarkeit oft zu einem „Doppelnamen“
- Formal-rechtliche Aspekte (Verfahren) rücken in den Hintergrund
- Umgekehrte Tochterfusion (sog. „reverse merger“)
- Die Fusionspartner gründen eine gemeinsame Tochtergesellschaft (TG), zur Vorbereitung der Fusion
- Massive Kapitalerhöhung
- Übernahme der beiden Muttergesellschaft (MG)
- Abgrenzung
- Der „reverse merger“ ist von der „Mutter-Tochter-Fusion“, welche womöglich von gesetzlichen Erleichterungen profitiert (vgl. FusG 23 f.), abzugrenzen
- Anwendungsbeispiele
- Novartis
- UBS
- Batigroup
- uam
- Die Fusionspartner gründen eine gemeinsame Tochtergesellschaft (TG), zur Vorbereitung der Fusion
- Kernelemente (Meccano)
- Kombination
- Kernelemente (Meccano)
- Zwei oder mehrere Gesellschaften werden in einer neu gegründeten Gesellschaft vereinigt
- Alle bisherigen Gesellschaften gehen unter bzw. in der neu gegründeten Gesellschaft auf
- Praxis
- Seltenere Anwendung
- Kernelemente (Meccano)
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, II. Fusion, S. 873 f., Rz 33 ff.
- MEYER MIRYAM, Rechtsrisiken und Rechtsrisikomanagement bei M&A-Transaktionen, Diss. Zürich 2013 = ZStP 256)
- TANNO CHRISTIAN, Break-up fee-Vereinbarungen in Unternehmenszusammenschlussverträgen, Diss. Zürich 2012 = SSHW 307
- THEUS SIMONI FABIANA, Fusions-, Spaltungs- und Vermögensübertragungsverträge aus Sicht der Gesellschaft und der Gesellschafter, in: GesKR 2017, S. 409 ff.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.