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Unternehmensfusion

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Fusionselemente

Rechtsgebiet:
Unternehmensfusion
Stichworte:
Unternehmensfusion
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für eine liquidationslose Vereinigung von zwei oder mehreren Rechtsträgern sind folgende begriffswesentliche Elemente zu beachten:

1. Universalsukzessionsweise Vermögensübertragung

  • Vermögensübergang:
    • Übergang von Aktiven und Passiven vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger uno actu, als nach dem Universalsukzessionsprinzip
  • Zeitpunkt:
    • HR-Eintragung der Fusion

2. Auflösung des übertragenden Rechtsträgers ohne Liquidation

  • Untergang mindestens einer Gesellschaft
    • Anzahl Rechtsträger: nach Abschluss der Fusion sollte mindestens 1 Rechtsträger weniger existieren als zuvor
    • Löschung: Dieser entfallende (übertragende) Rechtsträger ist (ohne Liquidation) von Amtes wegen im HR zu löschen (FusG 21 Abs. 3)

3. Mitgliedschaftskontinuität der Gesellschafter

  • Kontinuität der Mitgliedschaft:
    • Zuweisung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht am übernehmenden Rechtsträger zugunsten der Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers (FusG 7 Abs. 1)
      • Ausnahmen:
        • Spitzenausgleich (FusG 7 Abs. 2)
        • Rückkauf der Genussscheine zum wirklichen Wert
        • Abfindungszahlung (wahl- oder zwangsweise)
          • Kapitalrückzahlung
          • Kapitalschutzvorschriften sind zu beachten
          • Wahlweise Abfindung
            • Gesellschafter haben Wahl zwischen Bezug von Beteiligungsrechten am übernehmenden Rechtsträger oder Abfindung (FusG 8 Abs. 1)
            • Voraussetzungen: Regelung im Fusionsvertrag und Ausübung des Wahlrechtes des austrittswilligen Gesellschafters
          • Zwangsweise Abfindung
            • squeeze out (FusG 18 Abs. 5)
            • Voraussetzungen: 90% der stimmberechtigten Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft müssen einverstanden sein mit dem Ausschluss und der Abfindung der Gesellschafter
    • Gleichbehandlungsgrundsatz
      • Ausnahmen:
        • Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht absolut
          • Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter können unterschiedlich behandelt werden
        • Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter sind aber je untereinander gleich zu behandeln
  • Umtauschverhältnis:
    • Festlegung im Verhältnis der Vermögen der beteiligten Gesellschaften
  • Spitzenausgleich (FusG 7 Abs. 2):
    • Der Ausgleich darf den zehnten Teil des wirklichen Werts der gewährten Anteilsrechte nicht übersteigen
  • Stimmrechte:
    • Relevant, wenn beim übernehmenden Rechtsträger Stimmrechtsbeschränkungen vorhanden sind
      • Anteile ohne Stimmrecht (zB PS): Zuweisung von gleichwertigen Anteilen ohne Stimmrecht oder Anteile mit Stimmrecht
      • Stimmrechtsaktien: gleichwertige Anteile oder angemessene Abgeltung (FusG 7 Abs. 5)
  • Vermögen:
    • Werte, die sich aufgrund einer Unternehmensbewertung zu Fortführungswerten nach anerkannten Grundsätzen
  • Klagemöglichkeit (FusG 105):
    • Voraussetzung: nicht eingehaltene Verfahrens- und/oder Transparenzvorschriften.

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