Für eine liquidationslose Vereinigung von zwei oder mehreren Rechtsträgern sind folgende begriffswesentliche Elemente zu beachten:
1. Universalsukzessionsweise Vermögensübertragung
- Vermögensübergang:
- Übergang von Aktiven und Passiven vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger uno actu, als nach dem Universalsukzessionsprinzip
- Zeitpunkt:
- HR-Eintragung der Fusion
2. Auflösung des übertragenden Rechtsträgers ohne Liquidation
- Untergang mindestens einer Gesellschaft
- Anzahl Rechtsträger: nach Abschluss der Fusion sollte mindestens 1 Rechtsträger weniger existieren als zuvor
- Löschung: Dieser entfallende (übertragende) Rechtsträger ist (ohne Liquidation) von Amtes wegen im HR zu löschen (FusG 21 Abs. 3)
3. Mitgliedschaftskontinuität der Gesellschafter
- Kontinuität der Mitgliedschaft:
- Zuweisung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht am übernehmenden Rechtsträger zugunsten der Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers (FusG 7 Abs. 1)
- Ausnahmen:
- Spitzenausgleich (FusG 7 Abs. 2)
- Rückkauf der Genussscheine zum wirklichen Wert
- Abfindungszahlung (wahl- oder zwangsweise)
- Kapitalrückzahlung
- Kapitalschutzvorschriften sind zu beachten
- Wahlweise Abfindung
- Gesellschafter haben Wahl zwischen Bezug von Beteiligungsrechten am übernehmenden Rechtsträger oder Abfindung (FusG 8 Abs. 1)
- Voraussetzungen: Regelung im Fusionsvertrag und Ausübung des Wahlrechtes des austrittswilligen Gesellschafters
- Zwangsweise Abfindung
- squeeze out (FusG 18 Abs. 5)
- Voraussetzungen: 90% der stimmberechtigten Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft müssen einverstanden sein mit dem Ausschluss und der Abfindung der Gesellschafter
- Ausnahmen:
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Ausnahmen:
- Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht absolut
- Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter können unterschiedlich behandelt werden
- Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter sind aber je untereinander gleich zu behandeln
- Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht absolut
- Ausnahmen:
- Zuweisung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht am übernehmenden Rechtsträger zugunsten der Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers (FusG 7 Abs. 1)
- Umtauschverhältnis:
- Festlegung im Verhältnis der Vermögen der beteiligten Gesellschaften
- Spitzenausgleich (FusG 7 Abs. 2):
- Der Ausgleich darf den zehnten Teil des wirklichen Werts der gewährten Anteilsrechte nicht übersteigen
- Stimmrechte:
- Relevant, wenn beim übernehmenden Rechtsträger Stimmrechtsbeschränkungen vorhanden sind
- Anteile ohne Stimmrecht (zB PS): Zuweisung von gleichwertigen Anteilen ohne Stimmrecht oder Anteile mit Stimmrecht
- Stimmrechtsaktien: gleichwertige Anteile oder angemessene Abgeltung (FusG 7 Abs. 5)
- Relevant, wenn beim übernehmenden Rechtsträger Stimmrechtsbeschränkungen vorhanden sind
- Vermögen:
- Werte, die sich aufgrund einer Unternehmensbewertung zu Fortführungswerten nach anerkannten Grundsätzen
- Klagemöglichkeit (FusG 105):
- Voraussetzung: nicht eingehaltene Verfahrens- und/oder Transparenzvorschriften.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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