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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Pfändung der AHV-Rente bei Rechtsmissbrauch

Datum:
04.03.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
AHV-Rente, Pfändung, Rechtsmissbrauch
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 92 Abs. 1 Ziffer 9a / ZGB 2 Abs. 2

Sachverhalt

Der A. war aufgrund des Scheidungsurteils verpflichtet, seiner ersten Ehefrau B. Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. A. bezahlte die Unterhaltsbeiträge nicht, weshalb seine Ex-Frau B. ein Betreibungsverfahren gegen ihn einleitete. A. stellte sich im Rahmen der Betreibung auf Pfändung auf den Standpunkt, dass bei ihm nichts gepfändet werden dürfe. Er habe nur eine AHV-Rente, die unpfändbar sei (SchKG 92 Abs. 1 Ziffer 9a). Der Ex-Frau B. wurde ein Verlustschein ausgestellt.

In den vorinstanzlichen Erhebungen ergab sich, dass der Schuldner A. die Mittel seiner Säule 2 (BVG) zur Bezahlung der Säule 3b seiner zweiten Ehefrau verwendet hatte und mit seinen restlichen Mitteln seine zweite Ehefrau beim Kauf des Hauses, in welchem er mit ihr wohnt, unterstützte. Zudem hatte sich A. verpflichtet, monatlich CHF 700.00 zu zahlen, obwohl er wusste, dass er nur über eine grundsätzlich absolut unpfändbare AHV-Rente verfügt.

Prozess-History

  • B. führte erfolgreich Beschwerdegegen die Ausstellung des Verlustscheins bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, die die AHV-Rente für pfändbar erklärte
  • A. erhob Beschwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, die  den erstinstanzlichen Entscheid schützte
  • A. gelangte ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, wonach es rechtsmissbräuchlich sein kann, sich auf die Unpfändbarkeit gemäss SchKG 92 Abs. 1 Ziffer 9a zu stützten.

Ein solch offenbarer Rechtsmissbrauches kann vorliegen, wenn sich der Schuldner absichtlich in eine Situation bringt, in der er einzig die grundsätzlich unpfändbare AHV-Rente zur Verfügung hat.

Entscheid

  • Beschwerdeabweisung.

Art. 92 SchKG

1 Unpfändbar sind:

9a.
die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al­ters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Arti­kel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, die Lei­s­tungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas­senen- und Invalidenversicherung sowie die Leistun­gen der Familien­ausgleichskassen;

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