Anforderungen
Die Gesellschaft muss an ihrem Sitz den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern während 30 Tagen vor der Beschlussfassung Einsicht – unter entsprechender Voranzeige – in folgende Unterlagen gewähren und davon unentgeltlich Kopien zur Verfügung stellen (FusG 16 Abs. 4):
- Fusionsvertrag
- Fusionsbericht
- Prüfungsbericht
- Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie gegebenenfalls die Zwischenbilanz (FusG 16 Abs.1).
Erleichterungen für KMU’s
KMU’s können auf das Einsichtsverfahren verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter damit einverstanden sind (FusG 16 Abs. 2).