Anforderungen
Die Gesellschaft muss an ihrem Sitz den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern während 30 Tagen vor der Beschlussfassung Einsicht – unter entsprechender Voranzeige – in folgende Unterlagen gewähren und davon unentgeltlich Kopien zur Verfügung stellen (FusG 16 Abs. 4):
- Fusionsvertrag
- Fusionsbericht
- Prüfungsbericht
- Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie gegebenenfalls die Zwischenbilanz (FusG 16 Abs.1).
Erleichterungen für KMU’s
KMU’s können auf das Einsichtsverfahren verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter damit einverstanden sind (FusG 16 Abs. 2).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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