Nach erfolgten HR-Eintragungen haben die beteiligten Gesellschaften durchzuführen (FusG 25):
- Schuldenruf
- Pflicht: 3-maliger Schuldenruf (private Publikation)
- Publikationsorgan: Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
- Zeitpunkt: unverzüglich nach Eintritt der Rechtswirksamkeit des HR-Eintrages
- Inhalt: Hinweis auf Fusion und innert welcher Frist Gläubiger eine Sicherstellung verlangen können.
- Allfällige Sicherstellung der Forderungen der Gläubiger
- Geltendmachung: durch Sicherstellungsbegehren des Gläubigers
- Adressat: übernehmende Gesellschaft
- Frist: 3 Monat ab SHAB-Publikation.
- Ausnahme: die Erfüllung der Forderungen durch die Fusion ist nachweislich nicht gefährdet (FusG 25 Abs. 3).
Die persönliche Haftung und die Nachschusspflicht der Gesellschafter bleiben bis 3 Jahre nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Fusion fortbestehen (vgl. FusG 26),
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, II. Fusion, S. 867 f. / Rz 23 ff. und S. 876 f. / 54 ff.
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