HR-Anmeldung
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan hat dem Handelsregisteramt die Fusion zur Eintragung anzumelden (FusG 21 Abs. 1).
Mit der HR-Anmeldung werden auch wirksam:
- die Löschung der übertragenden Gesellschaft
- die Neugründung der übernehmenden Gesellschaft
- eine allfällige AK-Erhöhung.
HR-Eintrag
Die Fusion erhält mit der Eintragung ins HR ihre Rechtswirksamkeit.