Besteht der begründete Verdacht einer Überschuldung der Gesellschaft, schreibt das Gesetz für die AG, die GmbH, die Genossenschaft und die Stiftung die Erstellung einer Zwischenbilanz vor:
Mit der Zwischenbilanz wird auf einen Stichtag während laufendem Geschäftsjahr der finanzielle Status der Gesellschaft dargestellt.
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Überschuldung, Überschuldungsanzeige und Insolvenzerklärung
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