» in Verbindung mit OR 253 ff.: Die Miete
OR Art. 253b
2. Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen
1 Die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (Art. 269ff.) gelten sinngemäss für nichtlandwirtschaftliche Pacht- und andere Verträge, die im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen gegen Entgelt regeln.
OR Art. 275
A. Begriff und Geltungsbereich
I. Begriff
Durch den Pachtvertrag verpflichten sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu leisten.
Für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gilt das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) sowie die Pachtzinsverordnung, sofern diese besondere Regeln vorsehen; ansonsten gilt das OR.