- Ein Mangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Pachtsache vom vertraglich vereinbarten Zustand abweicht.
- Der Pächter hat den Mangel selber zu beseitigen, wenn er ihn verschuldet hat oder es sich um einen kleinen Mangel handelt.
- Der Verpächter hat alle anderen Mängel zu beheben, sobald der Pächter ihm davon Kenntnis gegeben hat; macht er dies nicht, kann der Pächter:
- die Behebung gerichtlich durchsetzen.
- eine verhältnismässige Herabsetzung des Pachtzinses verlangen.
- sofern er infolge des Mangels einen Schaden erlitten hat und der Verpächter nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden daran trifft, Ersatz dafür verlangen.
- bei einem Mangel an einer unbeweglichen Sache, den Pachtzins bei der vom Kanton bezeichneten Stelle den Pachtzins hinterlegen.
- bei einem Mangel an einer unbeweglichen Sache, welcher die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt, fristlos kündigen.
- bei einem Mangel, welcher die Tauglichkeit nicht erheblich beeinträchtigt, diesen auf Kosten des Verpächters selber beseitigen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:SicherungszessionEinleitung zur SicherungszessionAutoren:Escrow / Escrow ManagementEinleitung zu Escrow / Escrow ManagementAutoren:Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückk...Einleitung zum Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, ...Autoren:KonventionalstrafeEinleitung zur KonventionalstrafeAutoren:SchuldbriefEinleitung zum SchuldbriefAutoren:SicherungshinterlegungEinleitung zur Sicherungshinterlegung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht