Im Zuge einer Unternehmenssanierung sind Fristen zu beachten (KS 32a):
- Verrechnungssteuer
- Eine Verrechnungssteuerforderung ist wie folgt zu deklarieren und ggf. zu entrichten:
- Innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Sanierungsleistung oder
- mangels Fälligkeitsvereinbarung im Zeitpunkt des Beschlusses mittels des Formulars 102.
- Eine Verrechnungssteuerforderung ist wie folgt zu deklarieren und ggf. zu entrichten:
- Emissionsabgabe
- Die Emissionsabgabe bei der ESTV ist mit den Formularen 3 oder 4 zu deklarieren.
- Die Emissionsabgabe wird fällig
- 30 Tage nach Ablauf des Quartals, in welchem die Sanierungsleistung im Handelsregister publiziert wurde oder
- falls eine Publikation nicht notwendig ist,
- in dem Zeitpunkt, in welchem die Sanierungsleistung erbracht wurde.
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