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Unternehmenssanierung

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Handelsrechtliche Sanierung

Rechtsgebiet:
Unternehmenssanierung
Stichworte:
Unternehmenssanierung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ziel

Die handelsrechtliche Zielsetzung ist kurz gesagt die Vermeidung der Liquidation durch Sanierung.

Pflichten

Grundlage bilden die bekannten, aus der Finanzverantwortung des Verwaltungsrats fliessenden Pflichten:

  1. Pflicht des Verwaltungsrats nach Eintritt des hälftigen Kapitalverlusts einer ausserordentlichen Generalversammlung Sanierungsvorschläge zu unterbreiten (OR 725 Abs. 1)
  2. Pflicht des Verwaltungsrats den Richter zu benachrichtigen, wenn die Gesellschaft sowohl nach Fortführungs- wie auch nach Liquidationswerten überschuldet ist (OR 725 Abs. 2)
  3. Recht des Verwaltungsrats, den Konkursaufschub zu beantragen, wenn Aussicht auf Sanierung besteht (OR 725a).

Massnahmen

  • Harmonika-Sanierung (AK-Herabsetzung bei gleichzeitiger AK-Wiedererhöhung [i.c. auf die Höhe des ursprünglichen AK])
    • Ziele:
      • Finanzielle Sanierung (im Gegensatz zur blossen Bilanzsanierung) / SOLL-Zustand
      • Änderungen dem IST-Zustand
        • Finanzielle Situation
        • Zweite Kapitalleistung der Aktionäre
        • Umfang der Aktiven in der Bilanz
    • Motive:
      • Wiederherstellung einer tragfähigen Kapitalbasis
        • zB Kapitalherabsetzung auf Null und Wiederhöhung auf die ursprüngliche Aktienkapital-Höhe, verbunden mit einer Voll-Liberierung (sog. „Harmonika-Sanierung“)
    • Rechtliche Qualifikation:
      • gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung
    • Voraussetzungen:
  • Kapitalerhöhung » Erhöhung des Aktienkapitals

Exit-Massnahmen

  • Ist das Unternehmen überschuldet und besteht keine Aussicht, die Überschuldung beseitigen zu können, ist es zu liquidieren.
  • Weil infolge Überschuldung die Aktiven nicht ausreichen die Gläubigerforderungen zu decken, bleibt nur die Konkursliquidation (OR 743 Abs. 2 und SchKG 192); die Organe haben hiezu 2 Möglichkeiten:
  1. Benachrichtigung des Richters » Überschuldungsanzeige
  2. Insolvenzerklärung

Auffanggesellschaft

Besteht trotz Überschuldung Aussicht auf eine im Gläubigerinteresse liegende erfolgreiche Veräusserung von Betriebsteilen, so hat diese unter dem Regime des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu erfolgen:

  • Veräusserung des Betriebsteils an eine durch die Gesellschafter oder Dritte errichtete Auffanggesellschaft (asset deal)
  • Übertragung des Betriebsteils an eine von der Konkursmasse errichtete Auffanggesellschaft (asset deal) und Veräusserung der Auffanggesellschaft (share deal)
  • Veräusserung des Betriebsteils an die Gesellschaft eines Kaufsinteressenten (asset deal).

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