Erleichterungen
Der Gesetzgeber hat für Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) diverse Erleichterungen vorausgesehen (vgl. FusG 61 Abs. 2, FusG 62 Abs. 2 und FusG 63 Abs. 2).
Voraussetzungen
Diese Erleichterungen setzen bei einem KMU voraus:
- Gesellschaft, die keine Anleihensobligationen ausstehend hat
- Keine Börsenkotierung
- Zwei der nachgenannten Grössen dürfen in den zwei Vorjahren nicht überschritten worden sein (FusG 2 lit. e:
- Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
- Umsatzerlös von CHF 40 Mio.
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
- Zustimmung aller Gesellschafter (vgl. FusG 61 Abs. 2, FusG 62 Abs. 2 und FusG 63 Abs. 2)
Dispensationen
Die KMU sind im Umwandlungsverfahren von der Erstellung folgender Dokumente dispensiert:
- Erstellung des Umwandlungsberichts (FusG 61 Abs. 2)
- Prüfung der Umwandlungsbilanz, des Umwandlungsplans und Umwandlungsplans durch einen Revisionsexperten (FusG 62 Abs. 2)
- Einsichtsverfahren der Gesellschafter (FusG 63 Abs. 2).
Für den Verzicht gelten Voraussetzungen und Form wie bei der Fusion (vgl. auch FusG 2 lit. e).
Dispensationsvoraussetzungen
Art. 2 FusG: Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
kleine und mittlere Unternehmen: Gesellschaften, die keine Anleihensobligationen ausstehend haben, deren Anteile nicht an der Börse kotiert sind und die überdies zwei der nachfolgenden Grössen nicht in den zwei letzten dem Fusions-, dem Spaltungs- oder dem Umwandlungsbeschluss vorangegangenen Geschäftsjahren überschreiten:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
- 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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