Anforderungen
Die Gesellschaft muss an ihrem Sitz den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern während 30 Tagen vor der Beschlussfassung Einsicht – unter entsprechender Voranzeige (FusG 63 Abs. 4 – in folgende Unterlagen gewähren (FusG 63 Abs. 1) und davon unentgeltlich Kopien zur Verfügung stellen (FusG 63 Abs. 3):
- Umwandlungsplan
- Umwandlungsbericht
- Prüfungsbericht
- Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie gegebenenfalls die Zwischenbilanz.
Erleichterungen für KMU’s
KMU’s können auf das Einsichtsverfahren verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter damit einverstanden sind (FusG 63 Abs. 2).
Art. 63 FusG: Einsichtsrecht
1 Die Gesellschaft muss an ihrem Sitz den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern während der 30 Tage vor der Beschlussfassung Einsicht in folgende Unterlagen gewähren:
a. den Umwandlungsplan;
b. den Umwandlungsbericht;
c. den Prüfungsbericht;
d. die Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie gegebenenfalls die Zwischenbilanz.
2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf das Einsichtsverfahren nach Absatz 1 verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen.
3 Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter können von der Gesellschaft Kopien der Unterlagen nach Absatz 1 verlangen. Diese müssen ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
4 Die Gesellschaft muss die Gesellschafterinnen und Gesellschafter in geeigneter Form auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme hinweisen.