Anforderungen
Die Erstellung des Umwandlungsberichts (FusG 61)
- ist Sache des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (FusG 61 Abs. 1)
- bedarf der Schriftform (FusG 61 Abs. 1)
- ist für KMU nicht notwendig, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen (FusG 61 Abs. 2).
Erläuterung
Im Bericht sind rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern (FusG 61 Abs. 3):
- der Zweck und die Folgen der Umwandlung
- die Erfüllung der Gründungsvorschriften für die neue Rechtsform
- die neuen Statuten
- das Umtauschverhältnis für Anteile bzw. die Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung
- gegebenenfalls die Nachschusspflicht, andere persönliche Leistungspflichten und die persönliche Haftung, die sich für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter aus der Umwandlung ergeben
- die Pflichten, die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in der neuen Rechtsform auferlegt werden können.
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