Allgemeines
Die Umwandlung einer Gesellschaft in eine andere Rechtsform ist unter Vorbehalt bestimmter Ausnahme zulässig (vgl. Übersicht der Umwandlungsformen).
Numerus clausus
Nach der Botschaft gilt der numerus clausus der möglichen Umwandlungen, und zwar wie bei der Fusion (vgl. Botschaft, BBl 2000, S. 4358).
Fusion nur mit gleicher Rechtsform
Es gilt die Reihenfolge:
- Herstellung der gleichen Rechtsform wie die übernehmende Gesellschaft (Herstellung der Zielrechtsform)
- Fusion.
Fazit möglicher Umwandlungen
Aus der „Übersicht der Umwandlungsformen“ und dem numerus clausus ergeben sich folgende Umwandlungsmöglichkeiten (FusG 54 ff.):
- Kapitalgesellschaften (AG, KmAG, GmbH) nur in einen Kapitalgesellschaftstyp bzw. in eine Genossenschaft
- Personengesellschaften (KlG, KmG) in eine andere Personengesellschaft, unter Veränderung des Kreises oder des Status der Gesellschafter
- Personengesellschaften (KlG, KmG) in eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), wobei die Gründungsvorschriften einzuhalten sind
- Fortführung einer Personengesellschaft (KlG, KmG) in Form eines Einzelunternehmens (OR 579).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:AnleihensobligationEinleitung zur AnleihensobligationAutoren:SanierungsdarlehenEinleitung zum SanierungsdarlehenAutoren:Unternehmenskauf / Unternehmensv...Einleitung zum Unternehmenskauf / Unterneh...Autoren:StillhalteabkommenEinleitung zum StillhalteabkommenAutoren:Konkurseinstellung mangels AktivenEinleitung zur Konkurseinstellung mangels ...Autoren:SchKG-Abtretung / SchKG 260Einleitung zur SchKG-Abtretung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht